Der Anspruch umfasst alle durchsetzbaren arbeitsrechtlichen Entgeltansprüche, die dem jeweiligen Insolvenzgeldzeitraum zuzuordnen sind. Dazu zählen alle geldwerten Bezüge: neben dem eigentlichen Lohnanspruch (einschließlich Naturalleistungen) die Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall, Urlaubsentgelt, Arbeitgeberzuschüsse zu den Sozialversicherungssystemen sowie Freistellungsansprüche, nicht jedoch Ansprüche aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie Abfindungen oder (Urlaubs-)Abgeltungen.[1] Nicht dazu gehören Aufwendungsersatzansprüche aus Auftrag. Betriebsrenten und Sonderzahlungen werden anteilig auf den entfallenden Teil berücksichtigt, soweit eine Zuordnung möglich ist – andernfalls entfallen sie komplett.[2] Krankheitsbedingte Fehlzeiten außerhalb des Entgeltfortzahlungszeitraums des EFZG werden anspruchsmindernd berücksichtigt. Umfasst werden auch nicht streng im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Ansprüche wie der Schadensersatzanspruch gemäß § 628 Abs. 2 BGB. Provisionen sind zu berücksichtigen, soweit der Vertragsabschluss im Insolvenzgeldzeitraum liegt; der Zeitpunkt der Fälligkeit und/oder Erfüllung des Provisionsanspruchs oder -geschäfts spielt keine Rolle; allerdings muss der Provisionsanspruch tatsächlich durchsetzbar entstehen. Ein Anspruch auf Ersatz verauslagter Kosten für die Reparatur eines Firmenwagens kann unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Insolvenzgeld begründen.[3] Rückständige Entgeltansprüche müssen im Insolvenzgeldzeitraum erarbeitet worden sein, die Fälligkeit spielt keine Rolle. Zum Ausschluss von Ansprüchen wegen oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vgl. § 166 SGB III.

Bei einer Anfechtung von Lohnzahlungen durch den Insolvenzverwalter besteht lediglich dann ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Insolvenzgeld nach § 165 Abs. 1 SGB III, wenn der Arbeitnehmer die anfechtbaren Lohnzahlungen tatsächlich an den Insolvenzverwalter abgegeben hat und die Lohnansprüche des Arbeitnehmers daher nach § 144 Abs. 1 InsO wieder aufleben.[4]

Ausbleibende Zahlungen an eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung werden nicht vom Insolvenzgeldanspruch umfasst. Auch begründen die darauf gerichteten Ansprüche keine bevorrechtigten Masseforderungen. Dieses Ergebnis ist auch unionsrechtskonform, solange trotz Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers 50 % der Altersversorgungsleistungen erreicht werden, für die der Arbeitnehmer Zahlungen an die betriebliche Zusatzversorgung entrichtet sowie Anwartschaften erworben hat.[5] Anderweitigen Verdienst muss sich der Arbeitnehmer gemäß § 615 Satz 2 BGB auf den Insolvenzgeldanspruch anrechnen lassen, wenn er während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses zum Insolvenzschuldner ein weiteres Beschäftigungsverhältnis eingeht.[6]

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