Das Insolvenzgeld wird von der Arbeitsverwaltung (Agentur für Arbeit) ausgezahlt. Außerdem hat sie das steuerfreie Insolvenzgeld zu bescheinigen. Das gilt auch für das nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anstelle des Insolvenzgeldes zu zahlende Arbeitslosengeld. Bei einer späteren Einkommensteuerveranlagung unterliegen die steuerfreien Entgeltersatzleistungen dem Progressionsvorbehalt. Deshalb hat der Arbeitgeber im Lohnkonto und in Zeile 2 der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers die Zahlung von Insolvenzgeld durch die Eintragung des Großbuchstabens "U" kenntlich zu machen.

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