Der Anspruchszeitraum bezieht sich auf die der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorausgehenden 3 Monate des Arbeitsverhältnisses.[1]

Der Beginn des Insolvenzgeldzeitraums errechnet sich gemäß § 26 Abs. 1 SGB X nach den §§ 187, 188 BGB, d. h. der Tag des Eröffnungs- oder Abweisungsbeschlusses bzw. der Betriebseinstellung zählt nicht mit.[2] Endete das Arbeitsverhältnis vor dem Insolvenzereignis, wird Insolvenzgeld auch für länger als 3 Monate vor dem Insolvenzereignis zurückliegende Zeiten gewährt werden (vgl. den Wortlaut "die vorausgehenden 3 Monate des Arbeitsverhältnisses"). Dabei kommt es auf die wirksame arbeitsrechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses an, die insbesondere die formwirksame Beendigung nach § 623 BGB erfordert.[3]

 
Praxis-Beispiel

Anspruchszeitraum

Das Insolvenzverfahren wird am 10.8. eröffnet. Arbeitnehmer A war bis einschließlich 10.8., Arbeitnehmer B vom 1.1. bis 31.5. bei der insolventen Firma beschäftigt.

Insolvenzgeld erhält der Arbeitnehmer A für die Zeit vom 10.5. bis einschließlich 9.8., Arbeitnehmer B vom 1.3. bis 31.5.

Die Anknüpfung an die Insolvenzantragsentscheidung stand in Widerspruch zur Rechtsprechung des EuGH, der in Auslegung der früheren Richtlinie auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellte.[4] Durch die daraufhin erfolgte Änderung in der neuen Richtlinie ist den Mitgliedstaaten größere Flexibilität eingeräumt worden – die deutsche Regelung ist seither unionsrechtskonform. Gleiches gilt für die 2-monatige Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Anspruchs.[5] Die Zuordnung der verschiedenen Entgeltansprüche zum Insolvenzgeldzeitraum erfolgt anhand der Anspruchsentstehung, nicht der Fälligkeit; ausschlaggebend sind insoweit der arbeitsrechtliche Entstehungsgrund und die Zweckbestimmung der Leistung.[6] Dazu gehören auch solche Sonderzahlungen, die dem Insolvenzgeldzeitraum – u. U. anteilig – zugeordnet werden können bzw. deren (Fälligkeits-)Stichtag in die 3 Monate fällt.[7] Bloße Fälligkeitsvereinbarungen ohne Veränderung des Rechtsgrunds vermögen eine Änderung des Stichtags und damit eine Änderung in der zeitlichen Zuordnung der Sonderzuwendung nicht herbeizuführen.[8]

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