Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung werden im Insolvenzfall vom Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) gemäß § 7 Abs. 1 und 2 BetrAVG übernommen. Gesichert sind Rentenansprüche und gesetzlich unverfallbare Anwartschaften. Die Einstandspflicht des PSVaG ist unabhängig von der Beitragszahlung; andererseits begründet die Beitragszahlung allein keinen Anspruch. Die Anpassungsverpflichtung des § 16 BetrAVG gilt für die Ansprüche gegenüber dem PSVaG nicht. Zur Leistungsgrenze vgl. § 7 Abs. 3 BetrAVG.

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