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bAV: Insolvenzschutz

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Zusammenfassung

 
Überblick

Die betriebliche Altersversorgung ist bei Insolvenz des Arbeitgebers gesetzlich über den Pensions-Sicherungs-Verein abgesichert. Die Ansprüche der Arbeitnehmer gehen nicht verloren. Ergänzend können durch privatrechtliche Maßnahmen die Rechte der Arbeitnehmer über den gesetzlichen Insolvenzschutz hinaus geschützt werden. Der Insolvenzschutz der betrieblichen Altersversorgung wird weitgehend steuerneutral abgewickelt. Dies gilt auch für Rückdeckungsversicherungen, die vom Arbeitnehmer bei Insolvenz des Arbeitgebers übernommen und mit eigenen Beiträgen fortgeführt werden können.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der Insolvenzschutz der betrieblichen Altersversorgung ist durch § 3 Nrn. 62, 65 EStG steuerlich begünstigt. Einzelheiten sind erläutert im BMF-Schreiben v. 12.8.2021, IV C 5 - S 2333/19/10008 :017, BStBl 2021 I S. 1050, Rz. 53 ff, geändert durch BMF-Schreiben v. 18.3.2022, IV C 5 - S 2333/19/10008 :026, BStBl 2022 I S. 333.

Sozialversicherung: Im Zusammenhang mit dem Insolvenzschutz ergibt sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV keine Beitragspflicht.

Lohnsteuer

1 Gesetzliche Insolvenzsicherung

Die betriebliche Altersversorgung ist für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers verpflichtend nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zu schützen. Träger der Insolvenzsicherung, der bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers für dessen Verpflichtung einsteht, ist der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG)[1] in Köln.

Gesichert sind Ansprüche von Versorgungsempfängern (Betriebsrentner, Hinterbliebene, Versorgungsempfänger aufgrund eines Versorgungsausgleichs) auf laufende oder einmalige Leistungen ebenso wie unverfallbare Anwartschaften von Versorgungsanwärtern auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die auf fol...

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