Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Insolvenz des Arbeitgebers

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Begriff

Die Insolvenz bezeichnet zum einen den Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beim Schuldner und löst die Insolvenzantragspflicht der zuständigen Organe aus. Zum anderen wird der Begriff als Beginn des Insolvenzverfahrens verwendet. In diesem letzteren Sinne dient die Insolvenz als Insolvenzverfahren der gemeinsamen und gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger des Schuldners. Die Insolvenz erfolgt in einem gesetzlich geordneten (Gesamt-)Vollstreckungsverfahren unter der Leitung des Insolvenzverwalters und unter Aufsicht des Insolvenzgerichts. In Betracht kommt die Insolvenz des Arbeitgebers, aber auch des Arbeitnehmers. Die Insolvenzordnung (InsO) enthält verschiedene arbeitsrechtliche Modifikationen, wobei der Insolvenzverwalter die Arbeitgeberstellung übernimmt. Wichtiger arbeitsrechtlicher Bestandteil des Insolvenzverfahrens sind die Sicherung der Entgeltansprüche der Arbeitnehmer durch das Insolvenzgeld, aber auch bestimmte arbeitsrechtliche Erleichterungen zugunsten des Insolvenzverwalters.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zentrale Regelung für das Insolvenzverfahren ist die Insolvenzordnung (InsO). Die InsO enthält auch die wesentlichen insolvenzrechtlichen Modifikationen zu den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften. Entgeltforderungen vor Insolvenzeröffnung sind einfache Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), nach Insolvenzeröffnung Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Die §§ 165–172 SGB III regeln die Zahlung des Insolvenzgeldes. Das BetrAVG enthält in § 7 BetrAVG die Sicherung von Anwartschaften und Ansprüchen auf die betriebliche Altersversorgung im Insolvenzfall durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV). § 613a BGB (Betriebsübergang) ist im Insolvenzfall bestimmten Einschränkungen unterworfen. Das "Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG)" regelt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der Corona-Pandemie. Mit dem "Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG)", BGBl. 2020 I S. 3256 ff., wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2021 ein eigenständiges, vorinsolvenzliches Sanierungsinstrument geschaffen.

Lohnsteuer: Die Steuerfreiheit des Insolvenzgeldes ergibt sich aus § 3 Nr. 2 EStG, der auf die entsprechenden Vorschriften des Sozialrechts Bezug nimmt (SGB III und X, AFG u. a.). Als Lohnersatzleistung unterliegt das Insolvenzgeld dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Buchst. a EStG. Die Aufzeichnungs- und Bescheinigungspflichten des Insolvenzverwalters, insbesondere die Eintragung des Großbuchstabens U während des Bezugs von Insolvenzgeld, sind in § 41 Abs. 1, § 41b Abs. 1 EStG festgelegt. Grundsätzliche Regelungen zur Behandlung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Insolvenzverfahren enthält das BMF-Schreiben v. 17.12.1998, IV A 4 - S 0550 - 28/98, BStBl 1998 I S. 1500.

Sozialversicherung: Das Insolvenzgeld ist in den §§ 165–172 SGB III geregelt. Für den Fall des Insolvenzereignisses existieren – bis auf das Meldeverfahren – keine besonderen Regelungen. Es gelten die allgemeinen Regelungen des Versicherungs- und Beitragsrechts.

 
Praxis-Beispiele
  • Insolvenzgeld, Arbeitsunfähigkeit
  • Insolvenzgeld, Ausgeschiedene Mitarbeiter
  • Insolvenzgeld, Dauer des Anspruchs
  • Insolvenzgeld, Dauer des Anspruchs (Unkenntnis des Insolvenzereignisses)
  • Insolvenzgeld, Höhe des Anspruchs
  • Insolvenzgeld, Tod des Mitarbeiters

Arbeitsrecht

1 Insolvenzgericht

Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht als Insolvenzgericht für den Bezirk eines Landgerichts zuständig. Örtlich zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder der Mittelpunkt seiner selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit liegt.[1] Hier ist insbesondere der Eröffnungsantrag zu stellen. Dies kann auch durch den Arbeitnehmer als Gläubiger des zahlungsunfähigen Arbeitgebers als Schuldner erfolgen. An den Insolvenzantrag schließt sich das vorläufige Insolvenzverfahren (Insolvenzeröffnungsverfahren) – regelmäßig mit gerichtlicher Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters – an. Das Gericht kann bereits unmittelbar nach dem Eröffnungsantrag einen vorläufigen Gläubigerausschuss bestellen. Ab einer bestimmten Unternehmensgröße ist das Gericht dazu verpflichtet.[2] Dem vorläufigen Gläubigerausschuss gehören auch ein Arbeitnehmervertreter und ggf. der PSV[3] als Ausschussmitglieder an.

[1] §§ 2, 3 InsO, §§ 13 ff. ZPO.
[2] § 22a InsO.
[3] §§ 7 f. BetrAVG: Voraussetzung ist das Bestehen von insolvenzgesicherten Anwartschaften bzw. Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgungsleistungen des insolventen Arbeitgebers.

2 Eröffnungsgrund

Praktisch wichtigster Eröffnungsgrund (früher: Insolvenzgrund) ist die Zahlungsunfähigkeit.[1] Daneben tritt bei juristischen Personen die Überschuldung.[2] Der Schuldner kann auch bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit[3] einen Insolvenzantrag stellen. Durch ein möglichst frühzeitiges geordnetes Verfahren sol...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.219
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    2.673
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.166
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.717
  • Erholungsbeihilfen
    1.658
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.523
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.512
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.495
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.462
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.346
  • Jubiläumszuwendung
    1.288
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.259
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.258
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.246
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.242
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.239
  • Urlaubsabgeltung
    1.208
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.104
  • Sachbezüge
    1.031
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    1.015
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Die täglichen Aufgaben im Griff: Crashkurs Personalarbeit
Crashkurs Personalarbeit
Bild: Haufe Shop

Die Autorin bietet einen klar strukturierten Überblick über die wichtigen Arbeitsprozesse und -inhalte moderner Personalabteilungen. Sie erhalten das komplette Handwerkszeug für die tägliche Personalarbeit. Mit vielen Checklisten, Formularen und Mustervorlagen sind Sie bestens gerüstet.


Insolvenz des Arbeitgebers / 2 Eröffnungsgrund
Insolvenz des Arbeitgebers / 2 Eröffnungsgrund

Praktisch wichtigster Eröffnungsgrund (früher: Insolvenzgrund) ist die Zahlungsunfähigkeit.[1] Daneben tritt bei juristischen Personen die Überschuldung.[2] Der Schuldner kann auch bei nur drohender Zahlungsunfähigkeit[3] einen Insolvenzantrag stellen. Durch ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren