Hinsichtlich der Zahlungsart darf der Arbeitgeber eine beliebige Verteilung des begünstigten Betrags (max. insgesamt 3.000 EUR im Zeitraum vom 26.10.2022 bis 31.12.2024) wählen. Folglich kann die Sonderzahlung bis zum Höchstbetrag auch in Teilbeträgen steuerfrei an den Arbeitnehmer geleistet werden. Die Teilleistungen müssen auch nicht auf einer einheitlichen Entscheidung über die Gewährung der Sonderleistung beruhen, sondern können jeweils eigenständig beschlossen oder vereinbart werden.

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreie Sonderzahlung in beliebigen Raten

Arbeitnehmer A erhält von seinem Arbeitgeber B aufgrund einer einzelvertraglichen Vereinbarung aus Januar 2024 eine Sonderzahlung von 3.600 EUR zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Diese Zahlung wird in 6 gleichen Raten von je 600 EUR ab Februar 2024 bis Juli 2024 gezahlt.

Ergebnis: Da es sich um eine zweckgebundene Beihilfe von B an A zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung infolge der gestiegenen Verbraucherpreise handelt, sind die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Raten von je 600 EUR für die Monate Februar 2024 bis Juni 2024 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Die Zahlung für den Monat Juli 2024 i. H. v. 600 EUR ist hingegen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, da diese den Höchstbetrag von 3.000 EUR übersteigt.

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