Die Steuerfreiheit der Inflationsausgleichsprämie ist bei Zahlung in Teilbeträgen getrennt zu prüfen. Wird die Inflationsausgleichsprämie über einen bestimmten Zeitraum in Teilbeträgen ausbezahlt und erfolgt anschließend eine dauerhafte Lohnerhöhung, so kann nach Ansicht der Finanzverwaltung diese dauerhafte Lohnerhöhung nicht als Inflationsausgleichsprämie steuer- und beitragsfrei gewährt werden, auch wenn der steuerfreie Höchstbetrag der Inflationsausgleichsprämie i. H. v. 3.000 EUR insgesamt noch nicht ausgeschöpft ist. Für die Steuer- und Beitragsfreiheit einer zweckgebundenen Sonderzahlung, die ggf. auch in mehreren Teilbeträgen geleistet wird, ist es jedoch unschädlich, wenn sie im Zusammenhang mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.

 
Praxis-Beispiel

Dauerhafte Lohnerhöhungen sind nicht begünstigt[1]

Der Arbeitgeber A gewährt seinem Arbeitnehmer B eine Geldleistung zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise i. H. v. insgesamt 2.000 EUR. Diese Sonderzahlung wird im Juni 2024 i. H. v. 1.000 EUR und in den Monaten Juli 2024 bis November 2024 i. H. v. jeweils 200 EUR ausgezahlt. Ab Dezember 2024 wird der Lohn ebenfalls aufgrund der Inflation dauerhaft um 300 EUR monatlich erhöht.

Ergebnis: Die in Teilbeträgen erbrachte Sonderzahlung und die dauerhafte Lohnerhöhung sind getrennt voneinander zu beurteilen. Die in mehreren Teilbeträgen erbrachte Sonderzahlung ist als Inflationsausgleichsprämie i. H. v. insgesamt 2.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei. Die im Anschluss hieran einsetzende dauerhafte Lohnerhöhung i. H. v. 300 EUR monatlich ist nach Ansicht der Finanzverwaltung steuer- und sozialversicherungspflichtig. Zumal sich die Frage einer möglichen steuer- und beitragsfreien Inflationsausgleichsprämie aufgrund der Befristung bis zum 31.12.2024 auch nur noch für den Monat Dezember 2024 stellen würde. Der noch nicht ausgeschöpfte Höchstbetrag der Inflationsausgleichsprämie i. H. v. 1.000 EUR (3000 EUR abzüglich 2.000 EUR) kann hierfür nicht ausgenutzt werden.

[1] BMF. FAQ "Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nummer 11c EStG".

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