Verbringt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer unmittelbar beruflich veranlassten Reise vor oder nach Abschluss der beruflichen Tätigkeit weitere private Reisetage (Urlaub) am Ort/im Land der beruflichen Tätigkeit, so sind diese Reisetage nicht beruflich veranlasst.

Bei den Übernachtungs- und Verpflegungskosten handelt es sich insoweit nicht um Reisekosten, da sie durch einen unmittelbaren (konkreten) privaten Anlass bedingt sind.

Die Fahrt- oder Flugkosten sind dagegen gleichwohl ausschließlich beruflich veranlasst und können in vollem Umfang steuerfrei erstattet werden, wenn der Reise ein unmittelbarer betrieblicher Anlass zugrunde liegt. Eine Aufteilung ist nicht vorzunehmen. Das gilt allerdings nicht, wenn die privat veranlassten Reisetage zu einer nicht abgrenzbaren Erhöhung der Flug- bzw. Fahrtkosten führen.

 
Praxis-Beispiel

Geschäftsreise mit anschließendem Privataufenthalt

Ein Arbeitnehmer nimmt im Auftrag seines Arbeitgebers im Mai an Verkaufsverhandlungen mit einem Kunden in Tokio teil. Die Verhandlungen erstrecken sich über eine Woche. Der Arbeitgeber trägt die Aufwendungen für Flug, Unterkunft und Verpflegung. Der Arbeitnehmer verbringt unmittelbar im Anschluss an die Verkaufsverhandlungen 3 Wochen Urlaub in Japan. Höhere Flugkosten entstehen dadurch nicht.

Ergebnis: Die durch den anschließenden Urlaub bedingten Übernachtungs- und Verpflegungskosten sind keine Reisekosten. Den Flugkosten liegt eine konkrete berufliche Veranlassung zugrunde. Sie sind als Reisekosten in vollem Umfang steuerfrei.

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