Lohnsteuerpflichtig ist der Wert des Sachgeschenks. Darunter ist der übliche Endpreis am Abgabeort zu verstehen, den ein Dritter für dieses Geschenk aufzuwenden hätte. Dies wird regelmäßig der tatsächliche Aufwand des Arbeitgebers für den Kauf sein, z. B. der an den Reiseveranstalter gezahlte Betrag (einschließlich Umsatzsteuer). Für Unterkunft und Verpflegung dürfen die amtlichen Sachbezüge nicht angesetzt werden.

Der geldwerte Vorteil (z. B. die Reise) ist im Rahmen der Gesamtwürdigung einheitlich zu beurteilen. Eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Interesse ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmsweise kann eine solche Aufteilung jedoch in Betracht kommen, wenn die Aufwendungen rein betriebsfunktionaler Elemente sich leicht und eindeutig von den sonstigen Zuwendungen mit Entlohnungscharakter abgrenzen lassen.[1]

 
Achtung

Pauschale Aufteilung der Aufwendungen für VIP-Logen

Die Aufteilungssätze in steuerfreie Werbe- und Bewirtungsleistungen und steuerpflichtige Geschenke (Eintrittskarten) nach dem sog. VIP-Logenerlass für Sportveranstaltungen haben weiterhin Gültigkeit.[2] Das Entsprechende gilt für die bundeseinheitlich festgelegten Aufteilungsschlüssel für sog. Hospitality-Leistungen bei Fußballweltmeisterschaften[3] und für sog. Business-Seats in der Fußball-Bundesliga bzw. VIP-Logen bei kulturellen und ähnlichen Veranstaltungen.[4]

Sofern im Einzelfall eine Nachweisführung möglich ist, sind die Vereinfachungsregelungen nicht anzuwenden. Dasselbe gilt, wenn für den Werbe-, den Bewirtungs- und den Ticketanteil ein andere Bemessungsgrundlage gilt. Hier ist ein angemessener Aufteilungsmaßstab im Sinne einer sachgerechten Schätzung zu finden.[5]

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