1.1 Steuerpflichtiger geldwerter Vorteil

Ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer ein Incentive als Entlohnung im weitesten Sinne vom Arbeitgeber oder einem Dritten erhält. Solche Geschenke und insbesondere Reisen genügen nicht betriebsfunktionalen Anforderungen, wie z. B. die Geschäftsreise für einen Vertragsabschluss. Dies gilt insbesondere für Reisen mit touristischem Besichtigungsprogramm, das einschlägigen Touristikreisen entspricht, wenn der Erfahrungsaustausch zwischen den Arbeitnehmern demgegenüber zurücktritt.[1]

Es bleibt auch dann bei dieser Einschätzung, wenn der Arbeitnehmer bei einer vom Arbeitgeber veranstalteten Händler-Incentivereise Betreuungsaufgaben übernimmt, falls er auf der Reise von seinem Ehegatten begleitet wird – was auf einen gesellschaftlichen Charakter der Reise hinweist.[2]

Weitere lohnsteuerpflichtige Incentives sind Eintrittskarten oder Dauerkarten zu sportlichen und kulturellen Veranstaltungen, wie Bundesliga-, Theater- und Musicalkarten, oder sog. VIP-Logen zur Formel 1 oder Grand-Slam-Turniere.[3] Ebenso unterliegen sog. Belohnungsessen dem Lohnsteuerabzug, insbesondere Einladungen in die Edelgastronomie.

 
Wichtig

Incentives als Lohnzahlungen von dritter Seite

Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist auch dann anzunehmen, wenn die als Incentive gedachten Geschenke von Dritten gewährt werden. Es handelt sich hierbei um Lohnzahlungen von dritter Seite, von denen der Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten muss, wenn er hiervon Kenntnis hat. Die Steuerübernahme durch den Dritten mit 30 % ist ebenfalls zulässig, welche Abgeltungswirkung beim Incentive-Empfänger hat. Typische Beispiele sind VIP-Logen im Rahmen des Sport- oder Kultursponsoring oder Incentivereisen.

1.2 Bewertung mit dem tatsächlichen Preis

Lohnsteuerpflichtig ist der Wert des Sachgeschenks. Darunter ist der übliche Endpreis am Abgabeort zu verstehen, den ein Dritter für dieses Geschenk aufzuwenden hätte. Dies wird regelmäßig der tatsächliche Aufwand des Arbeitgebers für den Kauf sein, z. B. der an den Reiseveranstalter gezahlte Betrag (einschließlich Umsatzsteuer). Für Unterkunft und Verpflegung dürfen die amtlichen Sachbezüge nicht angesetzt werden.

Der geldwerte Vorteil (z. B. die Reise) ist im Rahmen der Gesamtwürdigung einheitlich zu beurteilen. Eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Interesse ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmsweise kann eine solche Aufteilung jedoch in Betracht kommen, wenn die Aufwendungen rein betriebsfunktionaler Elemente sich leicht und eindeutig von den sonstigen Zuwendungen mit Entlohnungscharakter abgrenzen lassen.[1]

 
Achtung

Pauschale Aufteilung der Aufwendungen für VIP-Logen

Die Aufteilungssätze in steuerfreie Werbe- und Bewirtungsleistungen und steuerpflichtige Geschenke (Eintrittskarten) nach dem sog. VIP-Logenerlass für Sportveranstaltungen haben weiterhin Gültigkeit.[2] Das Entsprechende gilt für die bundeseinheitlich festgelegten Aufteilungsschlüssel für sog. Hospitality-Leistungen bei Fußballweltmeisterschaften[3] und für sog. Business-Seats in der Fußball-Bundesliga bzw. VIP-Logen bei kulturellen und ähnlichen Veranstaltungen.[4]

Sofern im Einzelfall eine Nachweisführung möglich ist, sind die Vereinfachungsregelungen nicht anzuwenden. Dasselbe gilt, wenn für den Werbe-, den Bewirtungs- und den Ticketanteil ein andere Bemessungsgrundlage gilt. Hier ist ein angemessener Aufteilungsmaßstab im Sinne einer sachgerechten Schätzung zu finden.[5]

1.3 Zufluss bei Erhalt

Der geldwerte Vorteil fließt dem Arbeitnehmer erst dann zu, wenn er das Sachgeschenk tatsächlich erhält, nutzt oder in Anspruch nimmt, z. B. bei Antritt der Incentivereise. Nicht entscheidend ist der Zeitpunkt des Versprechens.

Wendet ein Dritter das Sachgeschenk zu, gilt die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Lohnsteuerabzug ebenso, wenn er den Zufluss kennt oder erkennen kann. Entsprechende Angaben muss der Arbeitnehmer mitteilen.[1]

1.4 Besteuerung als sonstiger Bezug

Incentives zählen zu den sonstigen Bezügen. Der Lohnsteuerabzug ist deshalb nach der Jahreslohnsteuertabelle nach den für sonstige Bezüge geltenden Regeln durchzuführen.

1.5 Pauschalbesteuerung der Sachzuwendung

Für Geschenke und andere betriebliche Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung gewährt werden, kann der Zuwendende die Steuer mit Abgeltungswirkung für den Empfänger mit dem Pauschsteuersatz von 30 % übernehmen.[1]

Lohnsteuerpauschalierung bei Betriebsveranstaltungen

Erfüllt die vom Arbeitgeber gewährte Incentivemaßnahme die Voraussetzungen einer Betriebsver...

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