
Hitzezuschlag wird gezahlt, wenn Arbeitnehmer die Arbeitsleistung unter erschwerten Arbeitsbedingungen erbringen müssen. Der Zuschlag steht im engen Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung. Daher handelt es sich sowohl um steuerpflichtigen Arbeitslohn als auch um sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.
Hitzezuschläge werden meist im Zusammenhang mit der Arbeit in erhitzten Räumen, bei besonders hoher Außentemperatur und an Maschinen mit deutlich überdurchschnittlicher Wärmeemission gezahlt.
Lohnsteuer: Zu steuerpflichtigem Arbeitslohn s. § 19 EStG.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV.
Entgelt | LSt | SV |
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Hitzezuschlag | pflichtig | pflichtig |
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