Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit so weit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. Diese allgemeine Regelung in § 618 BGB beschreibt die Rücksichtnahme im Arbeitsvertrag und ist die Generalvorschrift für den Arbeitsschutz.

Konkreter und spezieller wird es im Arbeitsschutzgesetz, das neben den allgemeinen Grundsätzen auch die Bewertung einer Gefährdungslage und die Reaktion darauf vorschreibt.

Die Gefährdungsbeurteilung, ihre Systematik und Ausgestaltung sind im ArbSchG "Beurteilung der Arbeitsbedingungen" geregelt. Nach § 5 Abs. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

Diese Pflicht des Arbeitsschutzes ist in der ArbStättV konkretisiert. Nach § 3 ArbStättV hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Gefährdungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle möglichen Gefährdungen der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten zu beurteilen und dabei die Auswirkungen der Arbeitsorganisation und der Arbeitsabläufe in der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten gemäß den Vorschriften dieser Verordnung einschließlich ihres Anhangs nach dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene festzulegen. Sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.

Der Arbeitgeber hat ferner nach § 3 Abs. 2 ArbStättV sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Hier sind die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz gefordert.

Der Arbeitgeber hat nach § 3 Abs. 3 ArbStättV die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten zu dokumentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und welche Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 4 durchgeführt werden müssen. Wichtig ist, dass die Verpflichtung besteht, die Gefährdungsbeurteilung vor der Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen, was dem Gedanken der Prävention entspricht.

Aus der ArbStättV ergibt sich, dass jedenfalls bei Temperaturen größer 30 °C eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden muss. Denn beim Überschreiten von 30 °C müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden. Im Umkehrschluss ergibt sich, dass dann eine solche durchgeführt werden muss.

Dabei hat der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 2 ArbSchG die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. Die Tätigkeitsmerkmale, einzelne Schritte des Arbeitsprozesses, seine Durchführung und Abläufe und die damit verbundene klimatische Exposition ist dabei zu ermitteln. Ähnlich wie bei den tarifvertraglich geregelten Schritten der Erfassung von wertigkeitsprägenden Tätigkeitsmerkmalen sind auch hier die einzelnen Abläufe und Umgebungen zu erfassen, zu dokumentieren und bei Bedarf in einzelne Segmente zu zerlegen. Orientierung gibt hier die spezialgesetzlich geregelte Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung aus dem Mutterschutzrecht, die sog. Mutterschutz-Regel[1], die Abläufe und Durchführung definiert.

Eine Gefährdung des Beschäftigten kann sich nach § 5 Abs. 3 ArbSchG insbesondere ergeben durch die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, physikalische, chemische und biologische Einwirkungen. Arbeitsplatz ist dabei die konkrete Stätte der Arbeitsleistung. Aber auch die tangierenden Bereiche wie Pausenräume, Kantine und Umkleideräume gehören zur ArbStättV.

Grundlage ist die konkrete Tätigkeit einer konkreten Person in einer konkreten Arbeitsumgebung, nicht nur die arbeitsvertraglich Geschuldete. Dazu zählen auch einzelne Arbeitsschritte.

Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist neben der Abschätzung der Gefahrenlage auch die Durchführung, Ausmaß und Dauer konkreter Schutzmaßnahmen, um damit die Möglichkeit einer Gefährdung auszuschließen. Die Ergebnisse müssen sich aus der Beurteilung und Einschätzung der Situation ergeben.

Die Durchführung muss der Arbeitgeber vornehmen, da er über die notwendigen Mittel verfügt, eine umfassende Bewertung auch der vor- und nach...

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