Neben einer Erwerbsminderungsrente darf im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens hinzuverdient werden. Zum 1.1.2023 wurden die Hinzuverdienstmöglichkeiten verbessert, da die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben wurden. Durch diese höheren Hinzuverdienstmöglichkeiten wird es erwerbsgeminderten Personen im Rentenbezug ermöglicht, innerhalb ihres verbliebenen Leistungsvermögens anrechnungsfrei einen höheren Verdienst als bisher zu erzielen.

Übersteigt der Hinzuverdienst die geltende Hinzuverdienstgrenze, wird die Erwerbsminderungsrente nicht mehr in voller Höhe, sondern nur noch in anteiliger Höhe gezahlt. Der die maßgebende Hinzuverdienstgrenze überschreitende Betrag wird stufenlos zu 40 % auf die Rente angerechnet.

 
Hinweis

Hinzuverdienstdeckel galt nur bis zum Jahr 2022

Bei Hinzuverdiensten bis zum Jahr 2022 war zudem der sog. Hinzuverdienstdeckel zu prüfen. Überstieg die anteilige Erwerbsminderungsrente nach dem ersten Schritt (40 % Anrechnung) zusammen mit 1/12 des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes den monatlichen Hinzuverdienstdeckel, kam es zu einer weiteren Anrechnung. Der Betrag über dem Deckel wurde zu 100 % auf die verbliebene anteilige Erwerbsminderungsrente angerechnet.

Verbleibt nach Abzug der Anrechnungsbeträge kein Rentenbetrag mehr, dann ruht der Zahlungsanspruch gänzlich (der Anspruch dem Grunde nach besteht weiter).

 
Achtung

Tätigkeiten im verbliebenen Restleistungsvermögen

Eine Erwerbsminderungsrente ist nur unter folgenden Voraussetzungen zu leisten: Aufgrund der Einschränkung der Leistungsfähigkeit liegt weiterhin verminderte Erwerbsfähigkeit vor. Der Hinzuverdienst muss daher grundsätzlich innerhalb des verbliebenen Restleistungsvermögens erzielt werden. Das bedeutet bei einer Rente

  • wegen voller Erwerbsminderung in einer Beschäftigung oder Tätigkeit von unter 3 Stunden täglich und
  • wegen teilweiser Erwerbsminderung von unter 6 Stunden täglich.

Werden diese zeitlichen Grenzen überschritten, liegt verminderte Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nicht mehr vor und der Rentenanspruch dem Grunde nach kann wegfallen.

3.1 Rente wegen voller Erwerbsminderung

Die Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt 3/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Dies ergibt im Kalenderjahr 2024 eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 18.558,75 EUR (3/8 x 14 x 3.535 EUR [Bezugsgröße im Jahr 2024]). Im Jahr 2023 betrug die Mindest-Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung 17.823,75 EUR (3/8 x 14 x 3.395 EUR).

3.2 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Bei teilweisen Erwerbsminderungsrenten ist die jährliche Hinzuverdienstgrenze höher als bei der vollen Erwerbsminderungsrente. Dies gilt sowohl vor als auch nach der Reform des Hinzuverdienstrechts zum 1.1.2023. Diese Renten sind auf einen höheren Hinzuverdienst ausgerichtet. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze wird jeweils individuell berechnet, wobei auch eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze gilt:

 
9,72 x monatliche Bezugsgröße x höchste Jahres-Entgeltpunkte (aus 15-Jahreszeitraum)

Die Mindest-Hinzuverdienstgrenze umfasst einen Betrag i. H. v. 6/8 der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Die Mindest-Hinzuverdienstgrenze liegt im Kalenderjahr 2024 bei 37.117,50 EUR (6/8 x 14 x 3.535 EUR [Bezugsgröße im Jahr 2024]). Im Jahr 2023 betrug die Mindest-Hinzuverdienstgrenze 35.647,50 EUR (6/8 x 14 x 3.395 EUR).

3.3 Sozialleistungen als Hinzuverdienst

Bei Renten wegen Erwerbsminderung werden nach § 96a Abs. 3 SGB VI auch bestimmte Sozialleistungen, gerade wenn sie ein Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen ersetzen, als Hinzuverdienst berücksichtigt. Dabei ist zwischen der teilweisen und der vollen Erwerbsminderungsrente zu unterscheiden.

So ist z. B. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ein Arbeitslosengeld als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist auch ein Krankengeld, wenn es aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist.

Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist z. B. ein Verletztengeld aus der Unfallversicherung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Maßgebender Hinzuverdienst

Als Hinzuverdienst ist dabei nicht der Zahlbetrag der Sozialleistung maßgebend, sondern für Zeiten bis zum Jahr 2022 das der jeweiligen Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen (sog. Bemessungsgrundlage). Ab dem Jahr 2023 ist die Sozialleistung nur dann und auch nur in der Höhe zu berücksichtigen, soweit sie in der Rentenversicherung beitragspflichtig ist. Dies ist i. d. R. bei Kranken-, Arbeitslosen- und Verletztengeld gegeben mit einem Betrag von 80 % der Bemessungsgrundlage.

3.4 Verfahren

3.4.1 Prognose/Spitzabrechnung

Der Hinzuverdienst neben einer Erwerbsminderungsrente ist zum Zeitpunkt seiner Berücksichtigung (z. B. Rentenbeginn oder – auf Antrag – bei späterem Hinzutritt) i. d. R. noch nicht abschließend bekannt und ist daher zunächst zu prognostizieren. Die Prognose erfolgt durch den Rentenversicherungsträger, der den voraussichtlichen kalenderjährlichen Hinzuverdienst bestimmt. Grundlage dafür sind grundsätzlich die Angaben des Versicherten. Basierend darauf wird eine Erwerbsminderungsrente in v...

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