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Erwerbsminderung / 2.8 Hinzuverdienst

Peter Schmeiduch, Jutta Schwerdle
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In der gesetzlichen Rentenversicherung wurden zum 1.1.2023 die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und bei Erwerbsminderungsrenten reformiert und im Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) geregelt. Im Bereich der Erwerbsminderungsrenten wurden ab 1.1.2023 die Hinzuverdienstmöglichkeiten ausgeweitet. Mit dieser Ausweitung des Hinzuverdienstes verfolgt der Bundesgesetzgeber das Ziel, ein Signal für erwerbsgeminderte Menschen zu setzen, um eine bessere Brücke in den Arbeitsmarkt zu bauen.

Nach § 96a SGB VI wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur in voller Höhe geleistet, wenn die in den Abs. 1c des § 96a SGB VI genannten kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenzen bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht überschritten werden.

Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nach § 96a Abs. 1a SGB VI nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 % von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

Rentner, die neben der gesetzlichen Rente weiterhin Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen erzielen, sollen mit ihrem Gesamteinkommen nicht bessergestellt werden als vor dem Rentenbezug. Zum Arbeitsentgelt zählen alle Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen (§ 14 SGB IV). Dazu gehören neben den laufenden Arbeitsentgelten auch Ersatzleistungen im Zusammenhang mit Arbeitseinkommen (z. B. Entgeltfortzahlung, Krankengeldz...

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