In der gesetzlichen Rentenversicherung wurden zum 1.1.2023 die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und bei Erwerbsminderungsrenten reformiert und im Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) geregelt. Im Bereich der Erwerbsminderungsrenten wurden ab 1.1.2023 die Hinzuverdienstmöglichkeiten ausgeweitet. Mit dieser Ausweitung des Hinzuverdienstes verfolgt der Bundesgesetzgeber das Ziel, ein Signal für erwerbsgeminderte Menschen zu setzen, um eine bessere Brücke in den Arbeitsmarkt zu bauen.

Nach § 96a SGB VI wird eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur in voller Höhe geleistet, wenn die in den Abs. 1c des § 96a SGB VI genannten kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenzen bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht überschritten werden.

Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nach § 96a Abs. 1a SGB VI nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 % von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

Rentner, die neben der gesetzlichen Rente weiterhin Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen erzielen, sollen mit ihrem Gesamteinkommen nicht bessergestellt werden als vor dem Rentenbezug. Zum Arbeitsentgelt zählen alle Zahlungen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehen (§ 14 SGB IV). Dazu gehören neben den laufenden Arbeitsentgelten auch Ersatzleistungen im Zusammenhang mit Arbeitseinkommen (z. B. Entgeltfortzahlung, Krankengeldzuschuss), aber auch Einmalzahlungen (z. B. Sonderzahlung) und unständige Entgeltbestandteile (Überstunden). Als Hinzuverdienst zählt auch Einkommen aus einer nach Rentenbeginn noch bestehenden selbstständigen Tätigkeit nach § 15 SGB IV. Weitere Einkünfte sind der Hinzuverdienst aus Entschädigungen (Diäten) für Abgeordnete. Daher kann nach § 96a Abs. 1 SGB VI auch eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur dann in voller Höhe gezahlt werden, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nach § 96a Abs. 1a SGB VI nur teilweise geleistet.

Als Hinzuverdienst nach § 96a Abs. 2 SGB VI ist somit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen anzusehen. § 96a Abs. 1 SGB VI enthält nicht den Zusatz "aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit". Es kommt daher nicht darauf an, ob eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit neben der Rente tatsächlich ausgeübt wird. Die Regelung des § 96a Abs. 1 SGB VI wirkt der Auffassung des Bundessozialgerichts entgegen, das in seinen Urteilen vom 10.7.2012[1] entschieden hat, dass eine Einmalzahlung (z. B. Urlaubsgeld) nicht als Hinzuverdienst bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit berücksichtigt werden darf, wenn das Arbeitsverhältnis beispielsweise aus tarifrechtlichen Gründen schon seit dem Rentenbeginn geruht hat. Fallen künftig nach Rentenbeginn Einmalzahlungen an (beispielsweise, weil der Arbeitgeber bei einem seit Rentenbeginn arbeitsunfähigen Versicherten dessen Urlaubsanspruch abrechnet), sind diese in jedem Fall als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, sofern das Arbeitsverhältnis nicht bereits vor Rentenbeginn geendet hat.

 
Hinweis

Auswirkungen der Arbeitgebermeldung einer Einmalzahlung auf den Hinzuverdienst nach Rentenbeginn einer Erwerbsminderungsrente

Wird ohne weiteren Hinzuverdienst lediglich eine Einmalzahlung dem Versicherungskonto der gesetzlichen Rentenversicherung gemeldet oder vom Versicherten mitgeteilt, wird vom gesetzlichen Rentenversicherungsträger diese Einmalzahlung im Rahmen der Prognose nach § 96a Abs. 5 SGB VI i. V. m. § 34 Abs. 3c SGB VI als voraussichtlicher kalenderjährlicher Hinzuverdienst berücksichtigt. Sofern weiterer Hinzuverdienst nicht vorliegt, gilt für den gesetzlichen Rentenversicherungsträger ausnahmsweise die Prognose nicht bis zum 30.6. des Folgejahres. Sie endet bereits am 31.12. des Kalenderjahres, in dem die Einmalzahlung liegt, da zu Beginn des neuen Kalenderjahres aller Voraussicht nach kein Hinzuverdienst mehr vorhanden ist. Zum 1.7. des Folgejahres wird dann lediglich im Rahmen der Spitzabrechnung noch der Hinzuverdienst für das Vorjahr überprüft.

Neben Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbaren Einkommen zählen zusätzlich auch bestimmte Sozialleistungen, wie beispielsweise Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, neben einer Erwerbsminderungsrente als Hinzuverdienst. Nach § 96a Abs. 2 Nr. 1 SGB VI gilt nicht als Hinzuverdienst das Entgelt, das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 SGB XI nicht übersteigt.

Nach § 96a Ab...

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