Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsschutzausschuß

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, ob ein Arbeitsschutzausschuß in Großunternehmen auch (nur) unternehmensweit unter Zuziehen von GBR-Mitgliedern eingerichtet werden kann.

 

Normenkette

ASiG §§ 11, 19

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 30.11.1994; Aktenzeichen 7 BV 322/94)

 

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 30.11.1994 – 7 BV 322/94 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin berechtigt ist, statt des bislang (nur) für ihre Zentrale in Frankfurt eingerichteten Arbeitsschutzausschusses einen solchen als unternehmensweit für die Gesamtbank in Bereich der Bundesrepublik Deutschland zuständiges Gremium unter Zuziehen von Mitgliedern des Gesamtbetriebsrats (GBR) einzurichten.

Der Betriebsrat der Zentrale der Arbeitgeberin, der mehr als 1000 Arbeitnehmer vertritt, die in Frankfurt in mehreren Betriebsstätten beschäftigt werden, hat der Einrichtung eines solchen unternehmensweit zuständigen Arbeitsschutzausschusses widersprochen (Schreiben vom 11.05.1994. Bl. 4 d. A.). Demgegenüber hat die Arbeitgeberin gemeint, sie sei befugt, für ihr Großunternehmen mit bundesweit 5.206 Mitarbeitern einen unternehmensweit zuständigen, im Benehmen mit dem GBR besetzten Arbeitsschutzausschuß zu bilden (Schreiben v. 27.05.1994, Bl. 5, 6 d. A.; Schreiben v. 06.06.1994, Bl. 7 d. A.). Sie hat das auch damit begründet, daß – wie bei den anderen Großbanken üblich – eine hauptberufliche Fachkraft für Arbeitsicherheit eingestellt worden sei. Diese Fachkraft müsse sachgerecht unternehmensweit eingesetzt werden und sei für alle Mitarbeiter der Bank bundesweit zuständig.

Der Betriebsrat hat im Juli 1994 das vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet und beantragt

der Antragsgegnerin aufzugeben, den Arbeitsschutzausschuß für den Betrieb der Zentrale am Ort Frankfurt am Main nicht aufzulösen,

hilfsweise,

diesen wieder zu begründen und 2 Mitglieder des Betriebsrates der Zentrale als Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses zuzulassen.

Die Arbeitgeberin hat Antragszurückweisung begehrt und ihren Standpunkt vertieft, der Betriebsbegriff in § 11 ASiG sei „unternehmensbezogen” zu werten, da alle grundsätzlichen Entscheidungen von der Zentrale für das Gesamtunternehmen getroffen würden.

Das Arbeitsgericht hat dem Hilfsantrag des Betriebsrats entsprochen und dies wie im einzelnen aus Bl. 33, 34 d. A. ersichtlich, begründet.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr auf Antragszurückweisung gerichtetes Verfahrensziel weiter. Sie meint, § 11 ASiG schließe einer Zuständigkeit des GBR nicht aus. Damit werde eine Gleichbehandlung bei den Sicherheitsstandards auch in Betriebsstätten gewährleistet, die sonst keine betriebsverfassungsrechtliche Vertretung hätten. Schon das müsse, neben der hauptberuflichen unternehmensweit zuständigen Sicherheitsfachkraft, zur (originären) Zuständigkeit des GBR führen, weil alle Filialen einheitlich zu betreuen seinen.

Der Betriebsrat beantragt Beschwerdezurückweisung. Er meint, eine einheitliche Regelung von Sicherheitsfragen sei nicht möglich. § 11 ASiG wolle gerade die arbeitsplatznahe, die konkreten Verhältnisse im Betrieb beachtende und betreffende Zuständigkeit des Arbeitsschutzausschusses gewährleisten. Es handele sich um keine Materie, die der GBR originär an sich ziehen könne. Ein unternehmensweit zuständiger Arbeitssicherheitsausschuß unter Beteiligung des GBR könne mithin nur als freiwillige Regelung in Betracht kommen. Außerdem betreffe § 50 Abs. 1 BetrVG nur Regelungsfragen und keine Fragestellungen, in denen für Betriebsräte nur Beratungsrechte vorgesehen seien.

Ergänzend wird auf den erst- und zweitinstanzlich entstandenen sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.

Dem vom Betriebsrat – wie im Beschwerdetermin klargestellt – allein noch weiterverfolgten früheren Hilfsantrag war stattzugeben.

1.)

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ASiG hat der Arbeitgeber in Betrieben, in denen Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, einen Betriebsausschuß zu bilden. In diesen sind u. a. zwei vom Betriebsrat bestimmte BR-Mitglieder aufzunehmen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 ASiG). Der Arbeitssicherheitsausschuß berät Anliegen der Arbeitsicherheit und des Unfallschutzes (§ 11 Abs. 3 Satz 1 ASiG).

2.)

Diese gesetzliche Regelung ist schon vom Wortlaut her eindeutig. Sie ist einer Auslegung nicht zugänglich.

Andererseits folgt aus dieser Eindeutigkeit ein Anspruch des Betriebsrats auf die Einrichtung dieses Ausschusses, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen – wie hier – gegeben sind.

3.)

Eine Auslegung, wie sie die Arbeitgeberin anstrebt, kommt daneben nicht in Betracht.

Insbesondere läßt sich dem Gesetz keine originäre Zuständigkeit des GBR für einen nur auf Unternehmensebene eingerichteten Arbeitssicherheitsausschuß entnehmen.

Dafür gibt weder § 11 ASiG noch § 19 ASiG noch §...

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