Die Heiratsbeihilfe ist eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dessen Hochzeit. Die Heiratsbeihilfe ist steuerpflichtiger Arbeitslohn und somit auch sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.
Lohnsteuer: Zu steuerpflichtigem Arbeitslohn s. § 19 EStG.
Sozialversicherung: Der Begriff des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ist in § 14 SGB IV beschrieben.
Entgelt | LSt | SV |
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Heiratsbeihilfe | pflichtig | pflichtig |
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