1 Anzuwendende Vorschriften

Für Hausgehilfen gelten grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften wie für andere Arbeitnehmer:

Die Treuepflicht der Hausgehilfen ist wegen der engeren persönlichen Beziehungen zum Arbeitgeber ausgeprägter als etwa bei einem Arbeitnehmer im Großbetrieb.

Das Kündigungsschutzgesetz gilt nicht für Hausgehilfen, weil der Haushalt kein Betrieb ist. Aus diesem Grund gelten für Hausgehilfen auch nicht die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB bei längerer Betriebszugehörigkeit.

Das Arbeitszeitgesetz gilt grundsätzlich auch für Hausgehilfen, sie können jedoch auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Wochentagen vorgenommen werden können.

Keine Anwendung findet das BetrVG, da die Hausgehilfen nicht zu den Arbeitnehmern im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn zählen.[1]

Die Regelungen zum Mindestlohn gelten gleichermaßen für Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten. Im Gegensatz zu den gewerblichen Minijobs müssen die Arbeitszeiten von Beschäftigungen im Privathaushalt allerdings nicht dokumentiert und aufbewahrt werden.[2]

2 Mutterschutz

Der Mutterschutz und der Mutterschutzlohn gelten auch für Hausgehilfen. So gilt das Verbot der Mehr- und Nachtarbeit.[1] Allerdings können sie, wie werdende und stillende Mütter in zahlreichen anderen Branchen, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn sie in die Beschäftigung einwilligen, ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine mindestens 11-stündige Nachtruhe gewährt wird und eine unverantwortbare Gefährdung für die Frau oder das Kind ausgeschlossen ist.[2] Die durch die Novellierung des Mutterschutzgesetzes nunmehr erforderliche, umfassende Gefährdungsbeurteilung gem. §§ 9 f. MuSchG gilt nach der Gesetzesfassung auch für den Arbeitgeber einer Haushaltshilfe.

3 Jugendliche Hausgehilfen

Bei Jugendlichen (unter 18 Jahren) ist das Jugendarbeitsschutzgesetz zu beachten. Danach sind Ausnahmen vom Verbot der Samstags- und Sonntagsarbeit zulässig, allerdings ist dann ein berufsschulfreier Arbeitstag in derselben Woche zu gewähren; mindestens 2 Sonntage im Monat müssen und mindestens 2 Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei sein.[1]

Für jugendliche Hausgehilfen gilt die 40-Stunden- und die 5-Tage-Woche.

4 Häusliche Gemeinschaft

Bei Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft besteht Gehorsamspflicht gegenüber dem Arbeitgeber, auch Anordnungen in Bezug auf die häuslichen Einrichtungen zu befolgen.

5 Haushaltshilfen in Altersheimen

Das Arbeitsverhältnis der Hausgehilfen in Altersheimen richtet sich nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften, wenn die Arbeit vollständig oder überwiegend für den gewerblichen Betrieb geleistet wird.

6 Verwandte als Haushaltshilfen

Bei Einsatz von Verwandten (Ehegatte) als krankenversicherungsrechtliche Haushaltshilfe bei Unmöglichkeit der Haushaltsführung besteht gem. § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V Anspruch auf Fahrtkostenersatz und Verdienstausfall. Arbeitsrechtlich bedarf es einer Freistellung durch den Arbeitgeber aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung[1], betrieblicher Übung, Gleichbehandlung oder aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Dabei ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen der persönlichen Situation des Arbeitnehmers und der betrieblichen Situation durchzuführen.[2]

[1] Selten – im öffentlichen Dienst besteht ein Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub gem. § 28 TVöD bzw. Arbeitsbefreiung gem. § 29 TVöD, soweit dies die betrieblichen bzw. dienstlichen Verhältnisse gestatten.

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