Bei Einsatz von Verwandten (Ehegatte) als krankenversicherungsrechtliche Haushaltshilfe bei Unmöglichkeit der Haushaltsführung besteht gem. § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB V Anspruch auf Fahrtkostenersatz und Verdienstausfall. Arbeitsrechtlich bedarf es einer Freistellung durch den Arbeitgeber aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung[1], betrieblicher Übung, Gleichbehandlung oder aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Dabei ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen der persönlichen Situation des Arbeitnehmers und der betrieblichen Situation durchzuführen.[2]

[1] Selten – im öffentlichen Dienst besteht ein Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub gem. § 28 TVöD bzw. Arbeitsbefreiung gem. § 29 TVöD, soweit dies die betrieblichen bzw. dienstlichen Verhältnisse gestatten.

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