Solange Versicherungspflicht besteht, ergibt sich die Beitragspflicht für Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 165 SGB VI.

3.1 Regelbeitrag/halber Regelbeitrag/einkommensgerechte Beiträge

Pflichtbeiträge sind grundsätzlich in Höhe des Regelbeitrags[1] (2024: mtl. 657,51 EUR/West bzw. 644,49 EUR/Ost; 2023: mtl. 631,47 EUR/West bzw. 611,94 EUR/Ost) aufgrund eines fiktiven Arbeitseinkommens in Höhe der Bezugsgröße zu zahlen. Bis zum Ablauf der ersten 3 Kalenderjahre nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit sind Beiträge nur in Höhe des halben Regelbeitrags (2024: mtl. 328,76 EUR/West bzw. 322,25 EUR/Ost; 2023: mtl. 315,74 EUR/West bzw. 305,97 EUR/Ost) zu zahlen, soweit in dieser Zeit nicht auch der Regelbeitrag gewählt wird. Auf Antrag ist es auch möglich, Beiträge auf der Grundlage des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens zu zahlen.[2] Das Arbeitseinkommen ergibt sich grundsätzlich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid (steuerrechtlicher Gewinn).

3.2 Alleinhandwerker

Alleinhandwerker sind Handwerker, die in ihrem Gewerbebetrieb keine wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtigen Personen mehr als geringfügig beschäftigen. Nicht berücksichtigt werden dabei jedoch Lehrlinge und Ehegatten oder Verwandte 1. Grades. Wird z. B. im Handwerksbetrieb ein Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt[1] und ist dieser Arbeitnehmer noch in einer anderen Beschäftigung mehr als geringfügig beschäftigt, steht dies der Eigenschaft als Alleinhandwerker nicht entgegen.

Versicherte, die

  • am 31.12.1991 Alleinhandwerker waren und
  • im Jahr 1991 Beiträge nur alle 2 Monate oder/und in niedrigerer Höhe gezahlt haben (bei Arbeitseinkünften unterhalb der Hälfte des Durchschnittsentgelts aller Versicherten der Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung),

können seit 1992 so lange niedrigere Pflichtbeiträge zahlen, soweit die Eigenschaft als Alleinhandwerker besteht. Hierfür war ein entsprechender Antrag bis zum 30.6.1992 erforderlich.

3.2.1 Beiträge auf Basis von 50 % der Bezugsgröße

Der niedrigere Beitrag nach einem Arbeitseinkommen unterhalb der Bezugsgröße gilt für Alleinhandwerker, die vor dem 1.1.1992 von der 2-monatlichen Beitragszahlung Gebrauch gemacht haben. Die Beitragsvergünstigung steht unabhängig vom erzielten Arbeitseinkommen und dessen Nachweis zu. Beitragsbemessungsgrundlage ist mindestens die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße (2024: mtl. 1.767,50 EUR/West bzw. 1.732,50 EUR/Ost; 2023: mtl. 1.697,50 EUR/West bzw. 1.645,00 EUR/Ost). Hieraus resultieren im Jahr 2024 Beiträge i. H. v. 328,76 EUR/West und 322,25 EUR/Ost (2023: 315,74 EUR/West bzw. 305,97 EUR/Ost).

3.2.2 Beiträge auf Basis von 40 % der Bezugsgröße

Der niedrigere Beitrag in Höhe von 40 % des Regelbeitrags gilt für Alleinhandwerker, die ihre Beiträge bis 1991 zwar monatlich, jedoch in geringerer Höhe gezahlt haben. Beitragsbemessungsgrundlage sind mindestens 40 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: mtl. 1.414 EUR/West bzw. 1.386 EUR/Ost; 2023: mtl. 1.358 EUR/West bzw. 1.316 EUR/Ost). Hieraus resultieren im Jahr 2024 Beiträge i. H. v. 263 EUR/West und 257,80 EUR/Ost (2023: 252,59 EUR/West bzw. 244,78 EUR/Ost).

Die Beitragsvergünstigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die im letzten Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Jahreseinkünfte vor Abzug der Sonderausgaben und von Freibeträgen weniger als 50 % der Bezugsgröße (2024: mtl. 1.767,50 EUR/West bzw. 1.732,50 EUR/Ost; 2023: mtl. 1.697,50 EUR/West bzw. 1.645,00 EUR/Ost) betragen.

3.2.3 Beiträge auf Basis von 20 % der Bezugsgröße

Der Beitrag in Höhe von 20 % des Regelbeitrags gilt für Alleinhandwerker, die 1991 sowohl von der 2-monatlichen als auch von der niedrigeren Beitragszahlung Gebrauch gemacht haben. Beitragsbemessungsgrundlage sind mindestens 20 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: mtl. 707 EUR/West bzw. 693 EUR/Ost; 2023: mtl. 679 EUR/West bzw. 658 EUR/Ost). Hieraus resultieren im Jahr 2024 Beiträge i. H. v. 131,50 EUR/West und 128,90 EUR/Ost (2023: 126,29 EUR/West bzw. 122,39 EUR/Ost).

Voraussetzung für die Beitragsvergünstigung ist, dass das Jahreseinkommen des Alleinhandwerkers nach dem letzten Einkommensteuerbescheid weniger als 50 % der Bezugsgröße beträgt.[1]

[1]

S. Abschn. 3.

3.2.4 Mindestbeiträge schließen höhere Beiträge nicht aus

Die Mindestbeitragsregelungen legen den Alleinhandwerker nicht fest, Beiträge in Höhe von 50 %, 40 % bzw. 20 % des Regelbeitrags zahlen zu müssen. Er kann jeden den für ihn maßgebenden Mindestbeitrag übersteigenden Beitrag bis zum Regelbeitrag zahlen. Solange die Berechtigung zur Zahlung ermäßigter Beiträge besteht, ist dies ohne Weiteres und ohne besonderen – weiteren – Einkommensnachweis möglich. Bei Nachweis des Arbeitseinkommens ist es dem Alleinhandwerker auch nicht verwehrt, einkommensgerechte Beiträge auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen.

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