Zusammenfassung

 
Begriff

Für eine Reihe von rentenversicherungspflichtigen Selbstständigen gelten Sonderbestimmungen bei der einkommensbezogenen Beitragsbemessung zur gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Sonderbestimmungen beziehen sich auf die Art des Einkommensnachweises, dessen Vorlage, dessen Fortwirkung und der danach zu ermittelnden Beitragsbemessungsgrundlage.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Beitragsbemessungsgrundlage in der Rentenversicherung ist für rentenversicherungspflichtige Selbstständige in § 165 Abs. 1 SGB VI geregelt. Bei einer freiwilligen Versicherung in der Arbeitslosenversicherung ergeben sich die Arbeitslosenversicherungsbeiträge aus § 345b SGB III.

1 Personenkreis

Von den Sonderbestimmungen der einkommensbezogenen Beitragsbemessung zur gesetzlichen Rentenversicherung sind folgende in §§ 2 Satz 1 und 4 Abs. 2 SGB VI genannten Personengruppen betroffen:

  • Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  • Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  • Hebammen/Entbindungspfleger
  • Seelotsen,
  • Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des KSVG
  • Hausgewerbetreibende,
  • arbeitnehmerähnliche Selbstständige, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
  • Selbstständige mit einem Auftraggeber,
  • Küstenschiffer und Küstenfischer,
  • Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben,
  • selbstständig Tätige, die nach den für das Beitrittsgebiet geltenden Sondervorschriften weiterhin rentenversicherungspflichtig sind[1]
  • selbstständig Tätige, die auf Antrag versicherungspflichtig[2] sind.

2 Vorlage des Einkommensnachweises

Für den Nachweis des Arbeitseinkommens sind bei einkommensbezogener Beitragszahlung die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Einkünfte und damit das Arbeitseinkommen i. S. v. § 15 SGB IV (= der Gewinn aus der rentenversicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit) maßgebend. Dieser letzte Einkommensteuerbescheid gilt so lange, bis der selbstständig Tätige einen neuen Einkommensteuerbescheid vorlegt. Ein neuer Einkommensteuerbescheid ist spätestens 2 Kalendermonate nach seiner Ausfertigung dem Rentenversicherungsträger vorzulegen.[1]

 
Praxis-Tipp

Einkommensnachweis

  1. In dem Rentenversicherungsträger vorzulegenden Einkommensteuerbescheid können Daten, die das Arbeitseinkommen nicht betreffen, unkenntlich gemacht werden.
  2. Anstelle des Einkommensteuerbescheids kann auch eine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts vorgelegt werden, die folgende Angaben enthält:

    • Höhe der Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit,
    • Veranlagungsjahr und
    • Datum des Einkommensteuerbescheids.
  3. Eine Bescheinigung des Steuerberaters oder eine Selbstauskunft reichen für den Nachweis des Arbeitseinkommens regelmäßig nicht aus. Nur wenn seit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit noch kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist, muss das Arbeitseinkommen gewissenhaft geschätzt und die Schätzung durch geeignete Unterlagen, z. B. eine Bescheinigung des Steuerberaters, belegt werden.

3 Dynamisierung des Arbeitseinkommens

Das letzte nachgewiesene – bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit das geschätzte – Arbeitseinkommen wird dynamisiert. Für die Dynamisierung wird der Faktor herangezogen, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts (für das aktuelle Kalenderjahr) zum Durchschnittsentgelt des letzten Veranlagungsjahres bzw. bei Schätzung wegen erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit des Jahres der Aufnahme der Tätigkeit ergibt. Der Verhältniswert ist auf 4 Dezimalstellen zu berechnen. Dabei ist die 4. Stelle um 1 zu erhöhen, wenn sich in der 5. Stelle die Zahlen 5 bis 9 ergeben.[1] Hiernach ergeben sich folgende Dynamisierungsfaktoren für 2024:

 
Veranlagungsjahr des
Einkommensteuerbescheides
Faktor
2020 1,1581
2021 1,1210
2022 1,0786
2023 1,0514
 
Praxis-Beispiel

Dynamisierung

 
Letzter Einkommensteuerbescheid liegt vor für das Kalenderjahr: 2021
Arbeitseinkommen daraus: 45.790 EUR
Faktor für Dynamisierung des Arbeitseinkommens:  
Vorläufiges Durchschnittsentgelt 2024 (45.358 EUR)
geteilt durch Durchschnittsentgelt 2021 (40.463 EUR)
1,1210
Beitragspflichtiges Arbeitseinkommen für 2024:  
45.790 EUR × 1,1210 = 51.330,59 EUR
Monatliche Beitragsberechnungsgrundlage (51.330,59 EUR : 12) im Jahr 2024: 4.277,55 EUR
[1] § 189 i. V. m. § 121 Abs. 1 und 2 SGB VI.

4 Wirksamwerden der neuen Bemessungsgrundlagen

Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage des Einkommensteuerbescheids bzw. des auf die Vorlage der Bescheinigung des Finanzamts folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des 3. Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheids an, berücksichtigt. Unter "ausgefertigt" ist das Datum des Einkommensteuerbescheids zu verstehen. Zugunsten des Versicherten wird...

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