Unfallversicherungen sehen sowohl Leistungen bei Unfällen im privaten Bereich als auch im beruflichen Bereich vor.

  • Soweit mit den anteiligen Beiträgen das Unfallrisiko im Rahmen einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit abgedeckt wird, sind die anteiligen Beitragsanteile steuerfreier Reisekostenersatz.[1]
  • Beiträge, die auf das übrige berufliche Unfallrisiko entfallen (insbesondere auf den Wegen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte), sowie Beitragsanteile, die dem privaten Unfallrisiko zuzurechnen sind, sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer kann in seiner Einkommensteuererklärung die auf das übrige berufliche Unfallrisiko entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten zum Ansatz bringen, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge nicht pauschal versteuert hat.

Aufteilung steuerpflichtiger Gesamtbeiträge

Die Beiträge für eine Unfallversicherung, die sowohl berufliche als auch private Risiken abdeckt, sind nach den Angaben des Versicherungsunternehmens aufzuteilen. Fehlen Angaben des Versicherungsunternehmens, müssen die steuerpflichtigen Beiträge zu einer Gesamtunfallversicherung wie folgt aufgeteilt werden[2]:

  1. Sofern von der Versicherungsgesellschaft kein anderer Aufteilungsmaßstab mitgeteilt wird, kann der Gesamtbeitrag jeweils zu 50 % dem privaten und zu 50 % dem beruflichen Bereich zugerechnet werden.
  2. Vom beruflichen Risiko kann der Arbeitgeber 40 % als Reisekostenersatz steuerfrei belassen. Die verbleibenden 60 % entfallen auf das übrige berufliche Unfallrisiko und sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Diesen verbleibenden Beitragsanteil kann der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abziehen, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge nicht pauschal versteuert hat.

Damit bleiben 20 % des Gesamtbeitrags für eine gemischte Unfallversicherung als Reisekostenersatz steuerfrei. 30 % des Gesamtbeitrags sind als Werbungskosten abziehbar.

Dies gilt sowohl in den Fällen, in denen der Zufluss der Beiträge fortlaufend bei ihrer Entrichtung anzunehmen ist, als auch in den Fällen, in denen erst bei Eintritt des Versicherungsfalls die Beiträge kumuliert zufließen. Für die Steuerfreistellung i. H. v. 20 % ist nicht erforderlich, dass im Jahr der Versicherungsleistung bzw. im Zeitpunkt der Beitragszahlung eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit anfällt.

In den Fällen, in denen erst bei Eintritt des Versicherungsfalls die Beiträge nachzuversteuern sind, ist vor der Aufteilung der nachzuversteuernden Beiträge in einen steuerfreien und einen steuerpflichtigen Teil die Begrenzung des Arbeitslohns auf die ausgezahlte Versicherungsleistung vorzunehmen.

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