Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (Gesamtsozialversicherungsbeiträge) müssen bei jeder Entgeltzahlung ermittelt werden. Zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag zählen auch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung sowie der Beitragszuschlag bei Kinderlosigkeit in der Pflegeversicherung.

Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge werden grundsätzlich nach einheitlichen Prinzipien berechnet. Die nicht nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten gelten ebenfalls als Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Nach ausdrücklicher Bestimmung in § 28d Satz 1 SGB IV umfasst der Gesamtsozialversicherungsbeitrag auch den Beitrag für Hausgewerbetreibende.

Sowohl die Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnt Beschäftigte als auch für geringfügig entlohnt Beschäftigte in Privathaushalten gehören zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Der einkommensabhängige Zusatzbeitrag ist ebenfalls originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags.

 
Hinweis

Beiträge zu einzelnen Versicherungszweigen

Auch wenn lediglich Versicherungspflicht in einem Versicherungszweig besteht, handelt es sich dabei um den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Die abzuführenden Beiträge bzw. Beitragsanteile sind entsprechend im Rahmen des üblichen Beitragsverfahrens zu entrichten. Das gilt auch, wenn nur der Arbeitgeberbeitragsanteil zur Rentenversicherung anfällt.

Beiträge, die nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag zählen

Allerdings gehören nicht alle abzuführenden Beiträge zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Nicht als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gelten Beiträge

  • für eine freiwillige Krankenversicherung (auch beim sog. Firmenzahlerverfahren),
  • zur Pflegeversicherung inkl. eines evtl. zu zahlenden Beitragszuschlags bei Kinderlosigkeit eines in der Krankenversicherung freiwillig versicherten Arbeitnehmers oder
  • die Selbstständige zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichten.

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