Zusammenfassung

 
Begriff

Hausgewerbetreibende zählen nicht zu den Arbeitnehmern. Sie gehören zu den gewerblich tätigen Selbstständigen. Sie können weitgehend selbst über die Art, den Umfang, den Beginn und das Ende der Arbeit sowie über die Beschäftigung von bis zu 2 fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern entscheiden. Hausgewerbetreibende arbeiten wesentlich mit und überlassen die Verwertung des Arbeitsergebnisses dem unmittelbar oder mittelbar (Zwischenmeister) Auftraggebenden. Sie unterscheiden sich von anderen Selbstständigen durch ihre wirtschaftliche Gebundenheit an einen Arbeitgeber bzw. Auftraggeber. Von Arbeitnehmern unterscheiden sie sich durch ihre persönliche Unabhängigkeit.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Das Heimarbeitsgesetz (HAG) enthält die für Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende maßgebenden Vorschriften. In § 12 Abs. 1 SGB IV ist der Personenkreis der Hausgewerbetreibenden für den Bereich der Sozialversicherung definiert. Arbeitsrechtliche Regelungen für Hausgewerbetreibende sind: § 10 EFZG (Sicherung im Krankheitsfall), § 11 EFZG (Feiertagsvergütung), § 1 JArbSchG (Geltungsbereich), § 12 Nr. 4 BUrlG (Urlaubsentgeltanspruch), § 210 SGB IX (Beschäftigung Schwerbehinderter in Heimarbeit).

Sozialversicherung: Die Rentenversicherungspflicht ist in § 2 Satz 1 Nr. 6 SGB VI geregelt, die Betrachtung des Auftraggebers als Arbeitgeber in § 12 Abs. 3 SGB IV. Der Anspruch auf den Beitragszuschuss zu den Beiträgen ist in § 28m Abs. 4 SGB IV normiert.

Arbeitsrecht

Hausgewerbetreibende im Sinne von § 2 Abs. 2 HAG zählen zu den "in Heimarbeit Beschäftigten" und genießen als solche trotz ihrer Selbstständigkeit den gleichen Schutz nach dem HAG[1] wie Heimarbeiter. Die Hausgewerbetreibenden unterscheiden sich nur insofern von den Heimarbeitern, als sie selber am Stück mitarbeiten und nicht nur ein Teilprodukt herstellen. Sie sind in eigener Arbeitsstätte tätig und können bis zu 2 Hilfskräfte beschäftigen[2], sodass Hausgewerbetreibende gleichsam kleine Unternehmer sind, allerdings fehlt die Übernahme eigenen wirtschaftlichen Risikos.[3] Aber auch bei der Beschäftigung von mehr als 2 Hilfskräften kann im Einzelfall bei fortbestehender Schutzbedürftigkeit das HAG anwendbar sein.[4] Ist der Gewerbetreibende kaufmännisch selbst am Absatz des von ihm hergestellten Werkes beteiligt, entfällt die Eigenschaft als Hausgewerbetreibender. Ein Heimarbeitsverhältnis liegt aber nur dann vor, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Unternehmer bedürfen Heimarbeitnehmer und Hausgewerbetreibende eines besonderen sozialen Schutzes, der es rechtfertigt, sie Arbeitnehmern gleichzustellen. Ob eine besondere Schutzbedürftigkeit des Hausgewerbetreibenden gegeben ist, beurteilt sich nach den Merkmalen, die auch für die Unselbstständigkeit von arbeitnehmerähnlichen Personen maßgeblich sind.[5] Zu prüfen ist, ob die Mitarbeiter von einem Unternehmer in einer Weise wirtschaftlich abhängig sind, die für das Vorliegen eines Heimarbeitsverhältnisses (in der Form eines Hausgewerbetreibenden) spricht.[6] Die Tätigkeit muss gewerblich im Sinne einer Warenverarbeitung sein. Künstlerische, wissenschaftliche oder beratende Dienstleistungen werden nicht erfasst. Nach der neueren Rechtsprechung des BAG ist dies bei Heimarbeit nicht mehr erforderlich: Auch qualifizierte Angestelltentätigkeiten können Heimarbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 HAG sein. Heimarbeit ist nicht auf gewerbliche oder diesen vergleichbare Tätigkeiten beschränkt.[7]

Diese Rechtsprechung ist auf Hausgewerbetreibende nicht übertragbar. Auch für Hausgewerbetreibende ist das Arbeitsgericht nach § 5 ArbGG zuständig, verschiedene Arbeitsgesetze sind entsprechend anwendbar.[8] Die Vorschrift des § 8 HAG bzgl. der Entgeltverzeichnisse gilt auch für Hausgewerbetreibende. Insoweit kann auch der Auftraggeber dem Hausgewerbetreibenden haften, wenn das Entgeltverzeichnis den gesetzlichen Vorgaben nicht genügt.[9] Besonderen Kündigungsschutz genießen schwerbehinderte Hausgewerbetreibende: Gem. § 210 Abs. 2 Satz 1 SGB IX beträgt die allgemeine Kündigungsfrist i. S. des § 29 Abs. 2 HAG mindestens 4 Wochen. Den besonderen Urlaubsgeldanspruch auch für ihren Zusatzurlaub sichert § 210 Abs. 3 SGB IX. Dafür können schwerbehinderte Hausgewerbetreibende beim Auftraggeber, sofern sie hauptsächlich für diesen arbeiten, angerechnet werden[10]; Gleiches gilt auch für die bei einem Hausgewerbetreibenden beschäftigten Hilfskräfte.[11]

Das Mutterschutzgesetz gilt auch für Hausgewerbetreibende.[12] Unklar ist, inwieweit der Auftraggeber eine Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 9 f. für die Hausgewerbetreibende durchführen muss. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 MuSchG ist § 9 MuSchG anwendbar, d. h. vom Auftraggeber müsste eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen werden. Da jedoch § 10 MuSchG nicht anwendbar ist, genügt offenbar die Sicherstellung ausreichender Schutzmaßnahmen – auch ohne umfassende Gefährdungsbeurteilung. Dies erscheint in der Praxis schwierig, andererseits ...

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