Die Beiträge zur Sozialversicherung sind nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen, auf das ein Rechtsanspruch besteht, selbst wenn das tatsächlich gezahlte Entgelt geringer ist.[1]

Daraus folgt, dass der Arbeitgeber bei untertariflicher Entgeltzahlung die Beiträge zur Sozialversicherung aus dem tariflich zustehenden Entgelt berechnen muss.[2] Dies gilt nur für Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrags fallen.

 
Achtung

Folgen untertariflicher Zahlung trotz Tarifbindung

Wird die Feststellung einer seit Jahren untertariflichen Zahlung trotz tariflicher Bindung getroffen, berechnet die Einzugsstelle die Beiträge aus dem vollen entgangenen Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze nach. Allerdings geschieht dies nur, wenn tatsächlich schon zu dem früheren Zeitpunkt das Entgelt in der höheren Summe hätte verlangt werden können. Dies gilt nach dem Urteil des BSG auch, wenn wegen tariflicher Ausschlussfristen nur ein Teil des entgangenen Entgelts tatsächlich gezahlt wird.[3]

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