Die Frage, wie lange ein Arbeitnehmer zulässig über eine Stichtagsklausel gebunden werden darf, richtet sich nach der Höhe und dem Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit der Leistung.

Für die Wirksamkeit von einzelvertraglichen Rückzahlungsklauseln hat die Rechtsprechung Grenzwerte entwickelt, bei deren Überschreitung anzunehmen ist, dass der Arbeitnehmer durch die vereinbarte Rückzahlung in unzulässiger Weise in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierten Berufsausübung behindert wird.[1]

Ob für Stichtagsregelungen nun dieselben Maßstäbe anzuwenden sind wie bei Rückzahlungsklauseln, wurde durch das BAG bislang nicht entschieden, aber in seiner Entscheidung vom 24.10.2007[2] angedeutet.

Vorsorglich sollten deshalb folgende "Grenzwerte" beachtet werden:

Eine Sonderzahlung bis zu 100 EUR kann nicht zurückgefordert werden. Eine am Jahresende zu zahlende Gratifikation, die über 100 EUR, aber unter einem Monatsbezug liegt, kann dagegen den Arbeitnehmer bis zum Ablauf des 31.3. des Folgejahres binden. Nur wenn die Gratifikation einen Monatsbezug erreicht, ist eine Bindung des Arbeitnehmers über diesen Termin hinaus zulässig. Hierbei ist für die grundsätzlich 3 Monate betragende Bindungsfrist unschädlich, wenn eine Weihnachtsgratifikation bereits im November ausgezahlt wird.[3]

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