Gratifikationen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind grundsätzlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Dies gilt insoweit, als sie auch zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn gehören.
Gratifikationen unterliegen in der Sozialversicherung als Einmalzahlungen der Beitragspflicht. In der Unfallversicherung sind Gratifikationen ebenfalls beitragspflichtig.
1.1 Beitragsrechtliche Zuordnung
Sie sind grundsätzlich dem Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden. Hierbei sind die Regelungen zur Beitragsberechnung bei Einmalzahlungen zu berücksichtigen.
1.2 Auszahlung bei Ruhen oder nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses
Zahlt der Arbeitgeber Gratifikationen während eines ruhenden Beschäftigungsverhältnisses oder nach seinem Ende, wird die Gratifikation dem letzten Lohnabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres zugeordnet.
Ohne laufendes Arbeitsentgelt im Kalenderjahr besteht Beitragsfreiheit
Ist eine Zuordnung zum letzten Lohnabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres nicht möglich, weil von dem Arbeitgeber, der die Gratifikation zahlt, laufendes Arbeitsentgelt nicht bezogen worden ist, bleibt die Gratifikation beitragsfrei.
1.3 Rückzahlung von Weihnachtsgratifikationen
Zahlt der Arbeitnehmer bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Weihnachtsgratifikation ganz oder teilweise zurück, so sind die Beiträge für den betreffenden Monat, in dem die Weihnachtsgratifikation gezahlt wurde, neu zu berechnen.
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