[1] Von den besonderen Regelungen für flexible Arbeitszeitregelungen werden aufgrund des Fortbestands einer Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV auch sonstige Arbeitszeitregelungen zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder zum Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen unter Verstetigung des regelmäßigen Arbeitsentgelts mit einer Vergütung der Arbeitsleistung auf Basis eines geschuldeten Stundenlohns nicht erfasst. Für die beitragsrechtliche Behandlung der in entsprechenden Beschäftigungen im Rahmen einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung aus einem Arbeitszeitkonto beanspruchten Arbeitsentgelte gilt seit 1.1.2009 das Zuflussprinzip (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

[2] Sofern Zeitguthaben aus sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen nicht durch Freizeit ausgeglichen, sondern in Arbeitsentgelt abgegolten werden, erfolgt dessen Verbeitragung als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV).

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