[1] Das Gesetz trifft keine Aussage darüber, von welcher Leistung der betrieblichen Altersversorgung der Freibetrag abzuziehen ist, wenn die betreffende Person gleichzeitig mehrere Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bezieht und die Summe von Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen die Mindesteinnahmegrenze überschreitet. Betroffen sind die Sachverhalte, bei denen Pflichtversicherte mehrere Betriebsrenten von unterschiedlichen Zahlstellen erhalten, sowie die Sachverhalte, bei denen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sowohl Beiträge im Zahlstellenverfahren als auch Beiträge im Selbstzahlerverfahren (laufende Leistungen oder Kapitalabfindungen/-leistungen) erhoben werden.
[2] Grundsätzlich bleibt es der Krankenkasse überlassen, welcher Leistung bzw. welchen Leistungen sie in welcher Höhe den Freibetrag zuordnet; letztlich wird dies in aller Regel auch davon abhängig sein, welche der im Raum stehenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zuerst beginnt. Es wird empfohlen, von einer anteilmäßigen Aufteilung des Freibetrags im Verhältnis der Zahlbeträge zueinander analog § 22 Abs. 2 SGB IV abzusehen. Vielmehr sollte der Freibetrag grundsätzlich nur einer Leistung der betrieblichen Altersversorgung zugeordnet werden. Sofern in den Fällen des Mehrfachbezugs der Zahlbetrag der einen Leistung der betrieblichen Altersversorgung für eine vollständige Ausschöpfung des Freibetrages nicht ausreicht, ist der verbleibende Rest-Freibetrag der weiteren Leistung bzw. den weiteren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zuzuordnen.
Beispiel
bAV 1 ab 1.4.2022 | 130,00 EUR | |
bAV 2 ab 1.4.2022 | 70,00 EUR | |
Die Mindesteinnahmegrenze von 164,50 EUR wird überschritten. | ||
Variane A: | ||
Beitragspflichtige Einnahmen: | KV | PV |
bAV 1 | 130,00 EUR | 130,00 EUR |
Abzug des Freibetrags | – 130,00 EUR | ./. |
= 0,00 EUR | = 130,00 EUR | |
bAV 2 | 70,00 EUR | 70,00 EUR |
Abzug des Rest-Freibetrags | – 34,50 EUR | ./. |
= 35,50 EUR | 70,00 EUR | |
Variane B: | ||
Beitragspflichtige Einnahmen: | KV | PV |
bAV 2 | 70,00 EUR | 70,00 EUR |
Abzug des Freibetrags | – 70,00 EUR | ./. |
= 0,00 EUR | = 70,00 EUR | |
bAV 1 | 130,00 EUR | 130,00 EUR |
Abzug des Rest-Freibetrags | – 94,50 EUR | ./. |
= 35,50 EUR | = 130,00 EUR |
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