Das Gesetz trifft keine Aussage darüber, von welcher Leistung der bAV der Freibetrag abzuziehen ist, wenn die betreffende Person gleichzeitig mehrere Leistungen der bAV bezieht und die Summe von Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen die Mindesteinnahmegrenze überschreitet. Betroffen sind die Sachverhalte, bei denen Pflichtversicherte mehrere Betriebsrenten von unterschiedlichen Zahlstellen erhalten, sowie die Sachverhalte, bei denen von Leistungen der bAV sowohl Beiträge im Zahlstellenverfahren als auch Beiträge im Selbstzahlerverfahren (laufende Leistungen oder Kapitalabfindungen/-leistungen) erhoben werden.

Grundsätzlich bleibt es der Krankenkasse überlassen, welcher Leistung bzw. welchen Leistungen sie in welcher Höhe den Freibetrag zuordnet; letztlich wird dies in aller Regel auch davon abhängig sein, welche der im Raum stehenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zuerst beginnt. Es wird empfohlen, von einer anteilmäßigen Aufteilung des Freibetrags im Verhältnis der Zahlbeträge zueinander analog § 22 Abs. 2 SGB IV abzusehen.

Vielmehr sollte der Freibetrag grundsätzlich nur einer Leistung der bAV zugeordnet werden. Sofern in den Fällen des Mehrfachbezugs der Zahlbetrag der einen Leistung der bAV für eine vollständige Ausschöpfung des Freibetrages nicht ausreicht, ist der verbleibende Rest-Freibetrag der weiteren Leistung bzw. den weiteren Leistungen der bAV zuzuordnen.

 
Praxis-Beispiel

Ein versicherungspflichtiger Rentner erhält neben seiner monatliche Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i. H. v. 2.500 EUR zwei Versorgungsbezüge aus der bAV von unterschiedlichen Arbeitgebern. Der Versorgungsbezug von Arbeitgeber A beträgt 130 EUR, der von Arbeitgeber B 70 EUR.

 
Möglichkeit 1: KV PV
Versorgungsbezug Arbeitgeber A 130,00 EUR 130,00 EUR
abzgl. Freibetrag 130,00 EUR 0,00 EUR
= 0,00 EUR 130,00 EUR
 
Versorgungsbezug Arbeitgeber B 70,00 EUR 70,00 EUR
abzgl. Rest-Freibetrag 46,75 EUR 0,00 EUR
= 23,25 EUR 70,00 EUR
 
Möglichkeit 2:    
Versorgungsbezug Arbeitgeber B 70,00 EUR 70,00 EUR
abzgl. Freibetrag 70,00 EUR 0,00 EUR
= 0,00 EUR 70,00 EUR
 
Versorgungsbezug Arbeitgeber A 130,00 EUR 130,00 EUR
abzgl. Rest-Freibetrag 106,75 EUR 0,00 EUR
= 23,25 EUR 130,00 EUR

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