[1] Die Beiträge der versicherungspflichtigen Teilnehmer an dualen Studiengängen, die versicherungsrechtlich den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichgestellt sind, werden – wie für diese Personen üblich – nach dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung zur Berufsausbildung bemessen. Als Arbeitsentgelt gelten somit jegliche Vergütungen, die im Rahmen des dualen Studiums dem Studienteilnehmer gewährt werden, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung zur Berufsausbildung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Als Arbeitsentgelt sind auch solche Vergütungen anzusehen, die im Rahmen des dualen Studiums für Zeiten außerhalb der Praxisphasen gewährt werden, selbst wenn sie anders bezeichnet werden (z. B. als Studienbeihilfe, Stipendium).

[2] Nicht zum Arbeitsentgelt gehören aufgrund ausdrücklicher Bestimmung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 SvEV die vom Arbeitgeber getragenen oder übernommenen Studiengebühren für ein Studium des Arbeitnehmers, soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind. Steuer- und insoweit beitragsfrei sind danach Studiengebühren, die der Arbeitgeber bei einem im dualen Studienmodell durchgeführten Ausbildungs- bzw. Praktikumsverhältnis zusätzlich zum laufendem Arbeitsentgelt aus eigener Verpflichtung gegenüber einer Bildungseinrichtung trägt, als auch in den Fällen, in denen der Arbeitgeber sich arbeitsvertraglich gegenüber dem Arbeitnehmer zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet, wenn ferner mit dem Arbeitnehmer eine Rückzahlung der Gebühren bei Verlassen des Betriebes auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Studienabschluss vereinbart ist (BMF, Schreiben vom 13.4.2012, IV C 5 - S 2332/07/0001).

[3] Sofern in einzelnen Phasen des dualen Studiums kein Arbeitsentgelt gewährt wird, wird der Beitragsbemessung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nach § 162 Nr. 1 SGB VI und § 342 SGB III eine fiktive Einnahme in Höhe von 1 % der monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt. Die darauf entfallenden Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung trägt allein der Arbeitgeber (§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). In der Kranken- und Pflegeversicherung werden die Beiträge für die Zeit die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 i.V.m. Satz 1 SGB XI nach § 236 i.V.m. § 245 Abs. 1 SGB V bzw. § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI bemessen. Danach ist als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendermonat der monatliche BAföG-Bedarfssatz nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG zugrunde zu legen; als Beitragssatz wird 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes herangezogen, ferner ist der zusätzliche Beitragssatz nach § 242 SGB V der Krankenkasse zu berücksichtigen, der der Versicherte angehört. Der für Auszubildende ohne Arbeitsentgelt zu bemessende Beitrag entspricht somit dem Beitrag, den auch versicherungspflichtige Studenten zu zahlen haben. Diese Beiträge trägt der versicherungspflichtige Studienteilnehmer allein (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 SGB V).

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