B.I Beiträge für Postulanten und Novizen

Siehe § 345 Nr. 4, § 347 Nr. 4 SGB III und § 251 Abs. 4b SGB V

[1] Nach § 345 Nr. 4 SGB III werden die Beiträge der Postulanten und Novizen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt A.I.1) zur Arbeitslosenversicherung nach dem Entgelt in Höhe der gewährten Geld- und Sachbezüge bemessen. Für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fehlt eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung. Da Postulanten und Novizen in der Kranken- und Pflegeversicherung als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte gelten, sind die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 226 SGB V bzw. § 57 Abs. 1 [Satz 1] SGB XI zu bestimmen. Im Ergebnis werden somit auch die Beiträge zu diesen Versicherungszweigen nach dem Entgelt in Höhe der gewährten Geld- und Sachbezüge bemessen.

[2] Maßgebend ist neben dem Wert für freie Verpflegung ([akt.] § 2 Abs. 2 SvEV) der Wert einer freien Unterkunft (§ 2 Abs. 4 SvEV) vermindert um 15 % dieses Wertes gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SvEV (Minderung bei Aufnahme in den Arbeitgeberhaushalt oder bei Gemeinschaftsunterkunft) sowie um weitere 15 % des Unterkunftswertes gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SvEV (Minderung bei Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildenden). In der Krankenversicherung ist der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V maßgebend.

[3] Die Beiträge für Postulanten und Novizen und ähnliche nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften sind nach § 347 Nr. 4 SGB III, § 251 Abs. 4b SGB V und § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI von der geistlichen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft zu tragen und zusammen mit den Rentenversicherungsbeiträgen an die jeweils zuständige Einzugsstelle zu zahlen.

B.II Beiträge aus Entgeltersatzleistungen

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt; aktuelle Regelung: GR v. 03.12.2002, Abschnitt B.II.1.1]

B.III Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung

Siehe [akt.] § 240 Abs. 4 und Abs. 4a SGB V

B.III.1 Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Rentner

[1] Nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahmen in der freiwilligen Krankenversicherung für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße. Durch die Fiktion eines beitragspflichtigen Mindesteinkommens soll ein vertretbarer Ausgleich von Leistung und Gegenleistung bei freiwilligen Mitgliedern erreicht und verhindert werden, dass diese sich zu unangemessen niedrigen Beiträgen versichern können.

[2] Die Bemessung der Beiträge in der freiwilligen Krankenversicherung nach einem unterhalb der Grenze des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V liegenden Einkommen ist unzulässig. Dies [akt.] galt bis zum 31.12.1999 auch für Rentner, die die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V nicht erfüllen und aufgrund der Einkommenshöhe auch nicht familienversichert sein können, selbst wenn die Rente unter der Mindesteinnahmegrenze liegt. Diese beitragsrechtliche Gleichstellung von freiwillig Versicherten mit Rentenbezug mit den sonstigen freiwillig Versicherten war verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 6.11.1997, 12 RK 61/96, USK 9735).

[3] Gleichwohl hat der Gesetzgeber mit der [akt.] Regelung des § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V die allgemeine Geltung der Mindesteinnahmengrenze für bestimmte freiwillig versicherte Bezieher einer geringen Rente außer Kraft gesetzt. Dieser Personenkreis soll statt der Zahlung von Mindestbeiträgen künftig nur noch einkommensproportionale Beiträge entrichten.

[4] Die Anwendung der [akt.] Regelung für freiwillige Mitglieder setzt voraus,

  • dass ein Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegeben ist,
  • die Rente beantragt wurde und
  • eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt ist.

[5] Die geforderte Vorversicherungszeit ist dann erfüllt, wenn die Person seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10 SGB V bzw. § 7 KVLG 1989 versichert war; dabei steht der erforderlichen Mitgliedszeit bis zum 31.12.1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbstständig tätig war.

[6] Hinsichtlich der Bestimmung der Rahmenfrist sowie der Berücksichtigung anrechenbarer Vorversicherungszeiten kann auf die Ausführungen im Gemeinsamen Rundschreiben zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (Abschnitt A.I.3.3) zurückgegriffen werden. . .

[7] . . .

[8] . . .

B.III.2 Altersprivileg beim Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

B.III.3 Anwartschaftsversicherung bei Auslandsaufenthalt

[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]

B.IV Beitragszuschüsse

Siehe § 257 Abs. 2, 2a, 2b, § 258 SGB V, § 61 Abs. 5, 6 und 7 SGB XI

B.IV.1 Beitragszuschüsse für privat krankenversicherte Arbeitnehmer

[1] [akt.] Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind oder sich von der Krankenversicherungspflicht haben befreien lassen, erhalten nach § 257 Abs. 2 Satz 1 SGB V von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, wenn sie bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Arbeitnehmers nach § 10...

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