[1] Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V tritt dann ein, wenn in der Zeit von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens 9/10 der 2. Hälfte dieses Zeitraums eine Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bei einer Krankenkasse § 4 Abs. 2 SGB V) bestanden hat. Bei Witwen oder Witwern, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung des Verstorbenen ableiten, gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB V die Vorversicherungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V bereits dann als erfüllt, wenn der Verstorbene diese erfüllt hatte. Nähere Ausführungen zu diesen anrechenbaren Versicherungszeiten enthält A.I.3.3.3.

[2] Darüber hinaus wird seit dem 1.8.2017 nach § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB V auf die nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V erforderliche Mitgliedszeit für jedes Kind eine Zeit von 3 Jahren angerechnet (A.I.3.3.4).

[3] Für die Feststellung, ob der Rentenantragsteller die Vorversicherungszeit erfüllt, sieht die "Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach § 201 Abs. 1 SGB V" (KVdR-Meldung) entsprechende Angaben vor. Der Prüfung können diese Angaben zugrunde gelegt werden. Für die Nachweisführung über die in der KVdR-Meldung angegebenen Versicherungszeiten gilt Folgendes: Die Krankenkassen können nicht davon ausgehen, dass der den Rentenantrag aufnehmenden Stelle entsprechende Nachweise für die in der "Meldung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nach§ 201 Abs. 1 SGB V" (KVdR-Meldung) bzw. in dem entsprechenden KVDRA-Datensatz angegebenen Versicherungszeiten vorgelegen haben. Die Krankenkassen sind daher gehalten, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nach § 20 SGB X zu entscheiden, ob und ggf. welche Nachweise erforderlich sind, um eine in der KVdR-Meldung angegebene Versicherungszeit als Vorversicherungszeit im Rahmen der KVdR anerkennen zu können. Schriftliche Nachweise über in- und ausländische Versicherungszeiten sind jedenfalls dann einzuholen, wenn die vom Rentenantragsteller gemachten Angaben nicht hinreichend plausibel oder wenn sie widersprüchlich sind.

A.I.3.3.1 Rahmenfrist

[1] Die Rahmenfrist, innerhalb der Versicherungszeiten anrechenbar sind, beginnt mit dem Tag der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Sie endet mit dem Tag der Rentenantragstellung. Für Hinterbliebenenrenten gilt dies auch dann, wenn bei der Prüfung der Zugangsvoraussetzungen zur KVdR die Vorversicherungszeiten der verstorbenen Person (längstens bis zum Todestag) berücksichtigt werden; das Gesetz enthält hierzu keine besondere Regelung.

[2] Als Erwerbstätigkeit gilt jede auf Erwerb gerichtete oder zur Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, und zwar auch im Ausland (BSG, Urteil vom 8.11.1983, 12 RK 12/83, USK 83202). Nach der Begründung zum vorgenannten Urteil des BSG kommt es für den Beginn der Rahmenfrist nicht darauf an, ob die Erwerbstätigkeit den Zugang zur Krankenversicherung eröffnete. Der Beginn der Rahmenfrist wird daher auch ausgelöst z. B. beim Eintritt in

  • ein Beamtenverhältnis,
  • den Freiwilligen Wehrdienst,,
  • ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit oder als Berufssoldat,
  • den Bundesfreiwilligendienst oder
  • eine Beschäftigung nach dem JFDG
  • ein für ein Studium vorgeschriebenes Praktikum gegen Arbeitsentgelt (BSG, Urteil vom 22.2.1996, 12 RK 33/94, USK 9647).

[3] Nicht als erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gelten

  • Grundwehrdienst und Zivildienst,
  • Tätigkeiten nach dem Entwicklungshelfergesetz,
  • Beschäftigungen oder Tätigkeiten, die wegen ihrer Geringfügigkeit krankenversicherungsfrei waren oder bei Anwendbarkeit der Vorschriften über die Krankenversicherungsfreiheit von geringfügigen Beschäftigungen oder Tätigkeiten versicherungsfrei beurteilt worden wären,
  • Unentgeltliche Beschäftigungen oder selbstständige Tätigkeiten, die zu oder während der wissenschaftlichen Ausbildung ausgeübt worden sind, und
  • Beschäftigungen, die wegen ihrer Gemeinnützigkeit krankenversicherungsfrei waren (§ 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V).

[4] Bei Personen, die wegen ihrer Behinderung eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben konnten, gilt der Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SGB V als erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Gleiches gilt für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SGB V.

[5] Wurde eine Erwerbstätigkeit nicht aufgenommen, so gilt als Beginn der Rahmenfrist

  • der Tag der Eheschließung bzw. der Tag der Eintragung einer Lebenspartnerschaft i.S.d. LPartG oder
  • wenn eine Ehe bzw. eingetragene Lebenspartnerschaft nicht bestand, die Vollendung des 18. Lebensjahres, bei minderjährigen Waisen der Tag der Geburt (nur in Ausnahmefällen relevant, A.I.3.5.2.3).

Beispiel 1

Rentenantragstellung am 17.7.2020
Erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 1.3.1978
Rahmenfrist beginnt am 1.3.1978
und endet am 17.7.2020

Beispiel 2

Rentenantragstellung am 14.9.2020
Eheschließung am 18.5.1976
Erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 1.4.1976
Rahmenfrist beginnt am 1.4.1976
und endet am 14.9.2020
         
    Beginn der Rahmenfrist  
         

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