[1] [akt.] Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitesentgelt verrichten, unterliegen der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V. Diese Versicherung wird nach § 5 Abs. 7 SGB V jedoch nur wirksam, wenn keine Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 SGB V und keine Familienversicherung nach § 10 SGB V oder § 7 KVLG 1989 besteht. Die Krankenversicherung der Praktikanten ohne Arbeitsentgelt ist also gegenüber allen anderen Versicherungstatbeständen [mit Ausnahme einer Mitgliedschaft als Rentenantragsteller (§ 189 SGB V) nachrangig.

[2] Neben den Praktikanten [ohne Arbeitsentgelt] werden in § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten genannt. Sie werden mithin in der Krankenversicherung nicht mehr nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versichert, sondern krankenversicherungsrechtlich den Praktikanten [ohne Arbeitsentgelt] gleichgestellt und der Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V unterworfen. Wie bei den Praktikanten [ohne Arbeitsentgelt] tritt natürlich auch bei den zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt Krankenversicherungspflicht nur ein, wenn keine Krankenversicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 SGB V bzw. keine Familienversicherung nach § 10 SGB V oder § 7 KVLG 1989 besteht.

[3] [akt.] In der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Praktikanten, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht, soweit für sie keine Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 3 SGB VI bzw. Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III in Betracht kommt. Auch die zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten werden in der Renten- und Arbeitslosenversicherung als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht unterstellt.

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