Einführung

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sowie § 25 Abs. 1 SGB III sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

Der Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von Prostituierten stand bisher die Sittenwidrigkeit von Verträgen entgegen, die auf die Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution gerichtet sind. Die Entwicklung in der Rechtsprechung, die sich sowohl gegen die Einstufung der Prostitution als sittenwidrig (VG Berlin, Urteil vom 1.12.2000, 35 A 570.99, NJW 2001, S. 983 bis 989) als auch gegen die herrschende Ansicht des Nichtvorliegens eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses bestehender Sittenwidrigkeit (BSG, Urteil vom 10.8.2000, B 12 KR 21/98 R, USK 2000-49) wandte, sowie die gestiegene gesellschaftliche Akzeptanz der Prostitution hat den Gesetzgeber zu einer gesetzlichen Klarstellung zur Verbesserung der rechtlichen Situation von Prostituierten veranlasst, die u.a. den Zugang zu den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen ermöglicht.

Mit dem am 1.1.2002 in Kraft getretenen "Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten (Prostitutionsgesetz – ProstG)" vom 20.12.2001 (BGBl. I S. 3983) wird u.a. geregelt, dass die Vornahme sexueller Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt eine rechtswirksame Forderung begründet. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält ([akt.] § 1 ProstG). Eine derartige Vereinbarung verstößt demnach nicht mehr gegen die guten Sitten; die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB ist somit ausgeschlossen. Darüber hinaus ist durch die Streichung des § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB der Straftatbestand der Förderung der Prostitution nicht mehr gegeben, wobei die unter Strafe stehende Ausbeutung bzw. Beeinträchtigung der persönlichen oder wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit von Prostituierten hiervon nicht berührt wird. Zudem steht das eingeschränkte Weisungsrecht eines Arbeitgebers von Prostituierten der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht mehr entgegen ([akt.] § 3 ProstG).

Andere mit sexuellem Bezug ausgeübte Beschäftigungen, deren Inhalt nicht die Vornahme sexueller Handlungen ist, wie z.B. Stripteasetanz, geschäftsmäßiger Telefonsex oder ggf. auch Vorführungen in Peep-Shows, unterlagen hingegen schon bisher regelmäßig der Sozialversicherungspflicht.

1 Gesetzliche Grundlagen

§§ 1, 2 und 3 ProstG

2 Personenkreis

Prostituierte sind Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen ausüben. Im Rahmen der Prostitution werden sowohl Frauen als auch Männer tätig. Prostituierte arbeiten u.a. in Bordellen, Clubs, auf der Straße und in privaten Wohnungen.

3 Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht bei beschäftigten Prostituierten

3.1 Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit

[1] Der Beschäftigungsbegriff ist nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit zu beurteilen, die insoweit in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ihren Niederschlag gefunden haben. Typische Merkmale einer Beschäftigung sind hiernach die Weisungsgebundenheit der Erwerbsperson und ihre betriebliche Eingliederung.

[2] Das Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich vom Rechtsverhältnis eines freien Dienstnehmers oder Werkvertragnehmers durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit bei der Erbringung der Leistung. Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden vertraglich geschuldete Leistungen im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Der hinreichende Grad persönlicher Abhängigkeit zeigt sich nicht nur daran, dass der Beschäftigte einem Direktionsrecht seines Vertragspartners unterliegt, welches Art, Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort oder sonstige Modalitäten der zu erbringenden Arbeitsleistung betreffen kann, sondern kann sich auch aus einer detaillierten und den Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung stark einschränkenden rechtlichen Vertragsgestaltung oder tatsächlichen Vertragsdurchführung ergeben.

[3] Der Grad der persönlichen Abhängigkeit wird auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit bestimmt. Insoweit lassen sich abstrakte, für alle Beschäftigungsverhältnisse geltende Kriterien nicht aufstellen. Manche Tätigkeiten können sowohl im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen freier Dienst- oder Werkverträge erbracht werden, andere regelmäßig nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses. Aus Art und Organisation der Tätigkeit kann auf das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses zu schließen sein. Dabei sind für die Abgrenzung in erster Linie die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung von Bedeutung, nicht aber die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Rechtsverhältnis gegeben ...

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