5.01

Frage:
Welche Meldungen müssen erstattet werden?

Antwort:
Im maschinell unterstützten Zahlstellen-Meldeverfahren müssen von der Zahlstelle bzw. deren Meldestelle gemeldet werden

für die Zahlstelle (zum Systemstart und bei Änderung)

  • deren Meldestelle (Betriebs- oder Zahlstellennummer)

für die Meldestelle (zum Systemstart und bei Änderung)

  • die Kommunikationsdaten (Anschrift, Ansprechpartner, Telefon, Fax, E-Mail-Adresse)

für Versorgungsbezüge der betroffenen Versorgungsbezugsempfänger (siehe 3.01)

  • Bestände (ggf. zum Systemstart und auf Anforderung durch die Krankenkassen)
  • erstmalige Bewilligung/Wiederaufnahme eines Versorgungsbezugs
  • Kapitalleistung oder Kapitalisierung eines Versorgungsbezugs
  • Veränderung des Zahlbetrags eines laufenden Versorgungsbezugs
  • Wechsel des Aktenzeichens
  • Wechsel der Zahlstelle
  • Wegfall eines laufenden Versorgungsbezugs

von der Krankenkasse zum Beginn eines Versorgungsbezugs und bei Änderungen gemeldet werden

  • Beginn und Umfang der Beitragspflicht
  • Kennzeichen zur Beitragspflicht
  • ggf. VB-max und Kennzeichen zu dessen Anpassung
  • Beitragssatz KVdR
  • Veränderungsmeldungen zum Zahlbetrag des laufenden Versorgungsbezugs
  • Ende der Beitragspflicht (Kassenwechsel, ges. Rentenbezug, Mitgliedschaft GKV, Tod)
5.02

Frage:
Können Testmeldungen vorgenommen werden?

Antwort:
Ja, diese müssen die Dateinamen "TZAV0999" haben (999 steht für eine beliebige Nummer). Der Beginnbuchstabe "T" unterscheidet die Testdaten von den Echtdaten, deren Dateiname den Beginnbuchstaben "E" hat.

Die für die Testsendungen verwendeten Dateinummern beeinflussen den kontrollierten Nummernkreis grundsätzlich nicht (siehe 5.09). Sie können daher beliebig sein und werden bezüglich der Nummernkontrolle nicht beachtet.

Praxis-Beispiel

Erwartete Dateinummer vor der Testsendung 000123
Dateinummer der Testsendung 000123
Erwartete Dateinummer nach der Testsendung 000123

Erwartete Dateinummer vor der Testsendung 000123
Dateinummer der Testsendung 000001
Erwartete Dateinummer nach der Testsendung 000123

Erwartete Dateinummer vor der Testsendung 000123
Dateinummer der Testsendung 005432
Erwartete Dateinummer nach der Testsendung 000123

5.03

Frage:
Mit welchen Betriebs-/Zahlstellennummern muss gemeldet werden?

Antwort:
Zu unterscheiden ist nach der Verwendung für eine gesamte Datenlieferung und einen einzelnen Meldesatz (siehe 5.08). Hier am Beispiel einer Datenlieferung an die DAV der Krankenkasse per E-Mail. Die Betriebsnummer des Dateierstellers und des Dateiabsenders muss identisch sein.

Datenlieferung:
E-Mail-Betreff
  Dateiabsender (Zertifikatsinhaber)
Auftragssatz (.AUF)
  Dateiabsender (Zertifikatsinhaber) ABSENDER_EIGNER  
  Dateiabsender ABSENDER_PHYSIKALISCH  
  Dateiempfänger EMPFÄNGER_PHYSIKALISCH (DAV)
  Dateiempfänger (Entschlüsseler) EMPFÄNGER_NUTZER (DAV)
Vorlaufsatz (VOSZ)
  Dateiersteller BBNRAB  
  Dateiempfänger BBNREP (DAV)
Datensatz Kommunikation (DSKO)
  Dateiersteller BBNRAB und BBNRER  
  Dateiempfänger BBNREP (DAV)
Nachlaufsatz (NCSZ)
  Dateiersteller BBNRAB  
  Dateiempfänger BBNREP (DAV)
 
Meldesatz:
Zahlstellen-Meldung (DSVZ)
  Verursacher BBNRVU (Zahlstellennummer)
  Abrechnungsstelle    
  - wenn abweichend von BBNRVU BBNRAS (Dienstleister)
  Datensatzersteller BBNRAB  
  Datensatzempfänger BBNREP (Krankenkasse)
  Zuständige Krankenkasse BBNRKK (Krankenkasse)
5.04

Frage:
Was muss als Versorgungsbezug gemeldet werden?

Antwort:
Es muss immer der Brutto-Zahlbetrag ohne Begrenzung auf den VB-max in Euro und Cent gemeldet werden.

Bei laufenden Versorgungsbezügen muss der monatliche Zahlbetrag gemeldet werden, auch wenn die Auszahlung in anderen Zeiträumen erfolgt (z. B. quartalsweise). Auch bei Teilmonaten ist immer der volle Monatsbetrag zu melden. Zusätzliche Einmalzahlungen (Sonderzahlungen) zu laufenden Versorgungsbezügen werden ebenfalls als laufende betrachtet, wodurch sich deren Höhe sowohl im Monat der Einmalzahlung als auch dem darauf folgenden ändert. Beiträge sind allerdings immer ausgehend vom tatsächlichen Zahlbetrag der Versorgungsbezüge zu erheben, abzuführen und bei Bestandsmeldungen anzugeben.

Bei einer Nachzahlung von Versorgungsbezügen im Sinne des § 229 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 228 Abs. 2 Satz 2 SGB V geht eine zeitraumbezogenen Korrektur der Meldungen nach § 202 Abs. 1 Satz 1 SGB V (das heißt für den Nachzahlungszeitraum) durch die Zahlstelle einher.

Um eine Nachzahlung im vg. Sinne handelt es sich

  • bei einer rückwirkenden Änderung eines laufenden oder einmaligen Versorgungsbezuges (insbesondere aufgrund von Dynamisierungen, Erhöhungen der Ruhegehälter im öffentlichen Dienst) sowie
  • bei einem rückwirkenden Beginn bzw. einer rückwirkenden erstmaligen Bewilligung eines laufenden Versorgungsbezuges.

Bei Kapitalleistungen muss immer der Gesamtbetrag mit dem Zeitpunkt der (erstmaligen) Auszahlung gemeldet werden, auch wenn die Auszahlung in Raten erfolgt.

5.05

Frage:
Was muss als Bestand gemeldet werden?

Antwort:
Es muss der Bestand an Versorgungsbezügen im vorgegebenen Berichtsmonat (Stichtagsmonat) mit dem Grund = 4 gemeldet ...

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