5.01 | Frage: Antwort: für die Zahlstelle (zum Systemstart und bei Änderung)
für die Meldestelle (zum Systemstart und bei Änderung)
für Versorgungsbezüge der betroffenen Versorgungsbezugsempfänger (siehe 3.01)
von der Krankenkasse zum Beginn eines Versorgungsbezugs und bei Änderungen gemeldet werden
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5.02 | Frage: Antwort: Die für die Testsendungen verwendeten Dateinummern beeinflussen den kontrollierten Nummernkreis grundsätzlich nicht (siehe 5.09). Sie können daher beliebig sein und werden bezüglich der Nummernkontrolle nicht beachtet. Praxis-Beispiel Erwartete Dateinummer vor der Testsendung 000123 Erwartete Dateinummer vor der Testsendung 000123 Erwartete Dateinummer vor der Testsendung 000123 |
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5.03 | Frage: Antwort:
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5.04 | Frage: Antwort: Bei laufenden Versorgungsbezügen muss der monatliche Zahlbetrag gemeldet werden, auch wenn die Auszahlung in anderen Zeiträumen erfolgt (z. B. quartalsweise). Auch bei Teilmonaten ist immer der volle Monatsbetrag zu melden. Zusätzliche Einmalzahlungen (Sonderzahlungen) zu laufenden Versorgungsbezügen werden ebenfalls als laufende betrachtet, wodurch sich deren Höhe sowohl im Monat der Einmalzahlung als auch dem darauf folgenden ändert. Beiträge sind allerdings immer ausgehend vom tatsächlichen Zahlbetrag der Versorgungsbezüge zu erheben, abzuführen und bei Bestandsmeldungen anzugeben. Bei einer Nachzahlung von Versorgungsbezügen im Sinne des § 229 Abs. 2 SGB V i. V. m. § 228 Abs. 2 Satz 2 SGB V geht eine zeitraumbezogenen Korrektur der Meldungen nach § 202 Abs. 1 Satz 1 SGB V (das heißt für den Nachzahlungszeitraum) durch die Zahlstelle einher. Um eine Nachzahlung im vg. Sinne handelt es sich
Bei Kapitalleistungen muss immer der Gesamtbetrag mit dem Zeitpunkt der (erstmaligen) Auszahlung gemeldet werden, auch wenn die Auszahlung in Raten erfolgt. |
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5.05 | Frage: Antwort: |
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