1 Grundlagen des Verfahrens

1.01

Frage:
Was ist die rechtliche Grundlage für das maschinell unterstützte Zahlstellen-Meldeverfahren?

Antwort:
Die rechtliche Grundlage ist § 202 (2) SGB V und (3). Für die Umsetzung sind es die Grundsätze, gemeinsamen Rundschreiben und Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung.

1.02

Frage:
Welche Informationsquellen stehen zur Verfügung?

Antwort:
Das maschinell unterstützte Zahlstellen-Meldeverfahren findet im Rahmen des Meldeverfahrens der Arbeitgeber an die Sozialversicherung statt. Die diesbezüglichen Verfahrensspezifikationen gelten in der jeweils aktuellen Fassung auch für die Meldungen zwischen Zahlstellen und Krankenkassen (dies schließt automatisch die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung ein). Hauptsächlich sind dies:

  • die Verfahrensspezifikationen im Internet bei "www.gkv-ag.de" unter Grundlagen,
  • das gemeinsame Rundschreiben zur "Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner",
  • die "Verfahrensbeschreibung der Beitragsabführung zur Kranken- und Pflegeversicherung durch die Zahlstellen von Versorgungsbezügen (Zahlstellenverfahren)",
  • die "Grundsätze zum maschinell unterstützten Zahlstellen-Meldeverfahren nach § 202 Absatz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch",
  • die "Verfahrensbeschreibung zum maschinell unterstützten Zahlstellen-Meldeverfahren (ZMV)"

in der jeweils aktuell geltenden Fassung.

Federführend für das maschinell unterstützte Zahlstellen-Meldeverfahren ist der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), Berlin. Auskünfte erteilen alle gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen.

1.03

Frage:
Was ist eine Zahlstelle von Versorgungsbezügen?

Antwort:
Die Eigenschaft einer Zahlstelle von Versorgungsbezügen ergibt sich aus der Zahlung von Versorgungsbezügen, die an eine frühere Erwerbstätigkeit anknüpfen. Die Renten der Versicherungsund Versorgungseinrichtungen für Angehörige bestimmter Berufsgruppen gehören dazu [SGB § 229 (1) Satz 1 Nr. 3 V]. Die Zahlstelleneigenschaft hängt nicht davon ab, dass die Zahlstelle an der "Zahlstellenverfahren" genannten Beitragsermittlung und -abführung teilnimmt, von der sie sich im gegebenen Rahmen befreien lassen kann.

2 Verfahrensteilnehmer

2.01

Frage:
Wer muss melden?

Antwort:
Jede Zahlstelle von Versorgungsbezügen mit mindestens einem Versorgungsbezugsempfänger, der in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflicht-, Freiwillig- oder Familien-Versicherter ist [§ 202 (1) SGB V]. Die Meldungen können ab 01.01.2009 und müssen ab 01.01.2011 elektronisch erfolgen [§ 202 (2) SGB V].

Jeder Versorgungsbezugsempfänger, der in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflicht-, Freiwilligoder Familien-Versicherter ist, muss seiner Zahlstelle seine Krankenkasse, einen diesbezüglichen Wechsel sowie die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anzeigen [ § 202 (1) SGB V]. Versicherungspflichtige Versorgungsbezugsempfänger müssen ihrer Krankenkasse u. a. Beginn, Höhe und Veränderung sowie die Zahlstelle der Versorgungsbezüge melden (§ 205 SGB V), wobei dies relevant ist, wenn die Meldung nicht durch eine Zahlstelle erfolgen kann.

Jede gesetzliche Krankenkasse [§ 202 (1) SGB V]. Das maschinell unterstützte Meldeverfahren ist ein Meldedialog, den die Zahlstelle eröffnen muss. Erstattet die Zahlstelle ihre Meldungen elektronisch, muss – und nur dann kann – auch die Krankenkasse elektronisch melden [§ 202 (3) SGB V].

2.02

Frage:
Wie werden die Verfahrensteilnehmer identifiziert?

Antwort:
Die Krankenkasse wird durch ihre Betriebsnummer identifiziert.

Die Zahlstelle wird primär durch ihre Zahlstellennummer identifiziert – partiell auch durch ihre Betriebsnummer. Die Zahlstellennummer entstammt dem Betriebsnummernbereich 106nnnnn bis 108nnnnn. Die Vergabe erfolgt auf Antrag der Zahlstelle bei der für den ersten Versorgungsbezugsempfänger zuständigen Krankenkasse durch den

  AOK Bundesverband
Geschäftsführungseinheit Services
Zentrale Beitragsabrechnung
Rosenthaler Straße 31
10178 Berlin

Die Zahlstellennummer gilt im Unterschied zur Betriebsnummer bundesweit, unabhängig vom Standort der Zahlstelle und dem Wohnort der Versorgungsbezugsempfänger.

Um den Krankenkassen die Kommunikation mit der Zahlstelle zu ermöglichen, muss die Zahlstelle ihre jeweils aktuellen Kommunikationsdaten (Anschrift, Ansprechpartner, Telefon, Fax, E-Mail- Adresse und die Betriebs- bzw. Zahlstellennummer ihrer Meldestelle) den Krankenkassen melden, auch wenn keine anderen Meldeanlässe vorliegen (siehe 5.01).

Der VB wird im Verfahren durch folgende Schlüsselkombination gekennzeichnet:

  • Versicherungsnummer des VBE (DSVZ/VSNR) und
  • Betriebsnummer der für den VBE zuständigen Krankenkasse (DSVZ/BBNRKK) sowie
  • Zahlstellennummer (DSVZ/BBNRVU) und
  • Aktenzeichen des VB bei der Zahlstelle (DSVZ/AZVU)

Eine separate Ermittlung der Versicherungsnummer ist nicht erforderlich. Die Datenbausteine "Name" (DBNA), "Geburtsangaben" (DBGA) und "Anschrift" (DBAN) müssen stets jeder Meldung der Zahlstelle angefügt sein, um eine weitergehende Verarbeitung innerhalb der Krankenkasse – bei fehlerfreier Übermittlung – sicherstellen z...

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