1 Grundlagen des Verfahrens
1.01 | Frage: Antwort: |
1.02 | Frage: Antwort:
in der jeweils aktuell geltenden Fassung. Federführend für das maschinell unterstützte Zahlstellen-Meldeverfahren ist der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), Berlin. Auskünfte erteilen alle gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. |
1.03 | Frage: Antwort: |
2 Verfahrensteilnehmer
2.01 | Frage: Antwort: Jeder Versorgungsbezugsempfänger, der in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflicht-, Freiwilligoder Familien-Versicherter ist, muss seiner Zahlstelle seine Krankenkasse, einen diesbezüglichen Wechsel sowie die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anzeigen [ § 202 (1) SGB V]. Versicherungspflichtige Versorgungsbezugsempfänger müssen ihrer Krankenkasse u. a. Beginn, Höhe und Veränderung sowie die Zahlstelle der Versorgungsbezüge melden (§ 205 SGB V), wobei dies relevant ist, wenn die Meldung nicht durch eine Zahlstelle erfolgen kann. Jede gesetzliche Krankenkasse [§ 202 (1) SGB V]. Das maschinell unterstützte Meldeverfahren ist ein Meldedialog, den die Zahlstelle eröffnen muss. Erstattet die Zahlstelle ihre Meldungen elektronisch, muss – und nur dann kann – auch die Krankenkasse elektronisch melden [§ 202 (3) SGB V]. |
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2.02 | Frage: Antwort: Die Zahlstelle wird primär durch ihre Zahlstellennummer identifiziert – partiell auch durch ihre Betriebsnummer. Die Zahlstellennummer entstammt dem Betriebsnummernbereich 106nnnnn bis 108nnnnn. Die Vergabe erfolgt auf Antrag der Zahlstelle bei der für den ersten Versorgungsbezugsempfänger zuständigen Krankenkasse durch den
Die Zahlstellennummer gilt im Unterschied zur Betriebsnummer bundesweit, unabhängig vom Standort der Zahlstelle und dem Wohnort der Versorgungsbezugsempfänger. Um den Krankenkassen die Kommunikation mit der Zahlstelle zu ermöglichen, muss die Zahlstelle ihre jeweils aktuellen Kommunikationsdaten (Anschrift, Ansprechpartner, Telefon, Fax, E-Mail- Adresse und die Betriebs- bzw. Zahlstellennummer ihrer Meldestelle) den Krankenkassen melden, auch wenn keine anderen Meldeanlässe vorliegen (siehe 5.01). Der VB wird im Verfahren durch folgende Schlüsselkombination gekennzeichnet:
Eine separate Ermittlung der Versicherungsnummer ist nicht erforderlich. Die Datenbausteine "Name" (DBNA), "Geburtsangaben" (DBGA) und "Anschrift" (DBAN) müssen stets jeder Meldung der Zahlstelle angefügt sein, um eine weitergehende Verarbeitung innerhalb der Krankenkasse – bei fehlerfreier Übermittlung – sicherstellen z... |
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