2.01

Frage:
Wer muss melden?

Antwort:
Jede Zahlstelle von Versorgungsbezügen mit mindestens einem Versorgungsbezugsempfänger, der in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflicht-, Freiwillig- oder Familien-Versicherter ist [§ 202 (1) SGB V]. Die Meldungen können ab 01.01.2009 und müssen ab 01.01.2011 elektronisch erfolgen [§ 202 (2) SGB V].

Jeder Versorgungsbezugsempfänger, der in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflicht-, Freiwilligoder Familien-Versicherter ist, muss seiner Zahlstelle seine Krankenkasse, einen diesbezüglichen Wechsel sowie die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung anzeigen [ § 202 (1) SGB V]. Versicherungspflichtige Versorgungsbezugsempfänger müssen ihrer Krankenkasse u. a. Beginn, Höhe und Veränderung sowie die Zahlstelle der Versorgungsbezüge melden (§ 205 SGB V), wobei dies relevant ist, wenn die Meldung nicht durch eine Zahlstelle erfolgen kann.

Jede gesetzliche Krankenkasse [§ 202 (1) SGB V]. Das maschinell unterstützte Meldeverfahren ist ein Meldedialog, den die Zahlstelle eröffnen muss. Erstattet die Zahlstelle ihre Meldungen elektronisch, muss – und nur dann kann – auch die Krankenkasse elektronisch melden [§ 202 (3) SGB V].

2.02

Frage:
Wie werden die Verfahrensteilnehmer identifiziert?

Antwort:
Die Krankenkasse wird durch ihre Betriebsnummer identifiziert.

Die Zahlstelle wird primär durch ihre Zahlstellennummer identifiziert – partiell auch durch ihre Betriebsnummer. Die Zahlstellennummer entstammt dem Betriebsnummernbereich 106nnnnn bis 108nnnnn. Die Vergabe erfolgt auf Antrag der Zahlstelle bei der für den ersten Versorgungsbezugsempfänger zuständigen Krankenkasse durch den

  AOK Bundesverband
Geschäftsführungseinheit Services
Zentrale Beitragsabrechnung
Rosenthaler Straße 31
10178 Berlin

Die Zahlstellennummer gilt im Unterschied zur Betriebsnummer bundesweit, unabhängig vom Standort der Zahlstelle und dem Wohnort der Versorgungsbezugsempfänger.

Um den Krankenkassen die Kommunikation mit der Zahlstelle zu ermöglichen, muss die Zahlstelle ihre jeweils aktuellen Kommunikationsdaten (Anschrift, Ansprechpartner, Telefon, Fax, E-Mail- Adresse und die Betriebs- bzw. Zahlstellennummer ihrer Meldestelle) den Krankenkassen melden, auch wenn keine anderen Meldeanlässe vorliegen (siehe 5.01).

Der VB wird im Verfahren durch folgende Schlüsselkombination gekennzeichnet:

  • Versicherungsnummer des VBE (DSVZ/VSNR) und
  • Betriebsnummer der für den VBE zuständigen Krankenkasse (DSVZ/BBNRKK) sowie
  • Zahlstellennummer (DSVZ/BBNRVU) und
  • Aktenzeichen des VB bei der Zahlstelle (DSVZ/AZVU)

Eine separate Ermittlung der Versicherungsnummer ist nicht erforderlich. Die Datenbausteine "Name" (DBNA), "Geburtsangaben" (DBGA) und "Anschrift" (DBAN) müssen stets jeder Meldung der Zahlstelle angefügt sein, um eine weitergehende Verarbeitung innerhalb der Krankenkasse – bei fehlerfreier Übermittlung – sicherstellen zu können.

Wechselt ein Schlüsselteil (z. B. durch Krankenkassenwechsel), endet der bisherige Versorgungsbezug als Meldevorgang im Zahlstellen-Meldeverfahren und wird mit neuem Schlüssel fortgesetzt.

2.03

Frage:
Gibt es weitere Verfahrensteilnehmer?

Antwort:
Da nur die Versicherungszweige Kranken- und Pflegeversicherung betroffen sind, bleibt es beim Meldedialog zwischen Zahlstelle und zuständiger Krankenkasse. Die Meldungen müssen von der Zahlstelle immer an die für diese Kassenart zuständige Datenannahme- und -weiterleitungsstelle (DAV) übermittelt werden. Weiterleitungen unter den DAVen sind nicht vorgesehen.

Seit dem 01.08.2010 besteht die Möglichkeit den Meldedialog unter Einbeziehung des Kommunikationsservers (KomServer) der GKV zu führen. Die Zahlstelle kann ihre Meldungen zentral an den KomServer übermitteln und zentral von diesem die maschinell verwertbaren Meldungen der Annahmestellen und Krankenkassen abholen.

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