[1] Trifft die Erkrankung eines schwerstkranken Kindes mit der eines im gewöhnlichen Maße erkrankten Kindes zusammen, wird im Sinne der Versicherten empfohlen, [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V zu leisten, sofern ein Elternteil[1] beide Kinder betreuen möchte. Ein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 1 SGB V besteht somit nicht während dieser Zeit. Infolgedessen sind die Anspruchstage nach § 45 Abs. 2 SGB V für diese Zeiten auch nicht anzurechnen.
[2] Entscheiden sich die Elternteile[2] dafür, dass ein Elternteil [3]das schwerstkranke Kind pflegt und der andere Elternteil[4] das normal erkrankte Kind versorgt, sind beiden Elternteilen[5] ihre jeweiligen Ansprüche auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes zu gewähren.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen