[1] Für Tage, an denen [korr.] die Arbeitgebenden vollständig eine bezahlte Freistellung gewähren, ist kein Krankengeld bei Erkrankung des Kindes zu zahlen. Gleiches gilt, wenn während der Erkrankung des Kindes noch teilweise gearbeitet wird und [korr.] die Arbeitgebenden das Arbeitsentgelt für die Zeit der Freistellung an diesen Tagen fortzahlen (z.B. am 1. Tag der Erkrankung des Kindes). Zur Anrechnung als Anspruchstag siehe Abschnitt 5.3 "Anspruchsdauer".

Beispiel 37 – Zahlung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes mit teilweiser bezahlter Freistellung [redaktionell bearbeitet]

Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung   11.4. (Montag) bis 15.4. (Freitag)
Arbeitstage sind Montag bis Freitag.
Der/Die Arbeitgebende gewährt 2 bezahlte Freistellungstage und meldet 5 freigestellte Arbeitstage, davon 2 bezahlte.
Freigestellt für   5 Kalendertage
Zahlung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes für   3 Kalendertage
Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer   5 Arbeitstage

[2] Liegen im Freistellungszeitraum arbeitsfreie Feiertage und arbeitsfreie Wochenenden, ist auch für diese Tage [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes zu zahlen, jedoch findet keine Anrechnung auf die Höchstanspruchsdauer nach § 45 Abs. 2 SGB V statt (siehe Abschnitt 5.3 "Anspruchsdauer"). [korr.] Kürzen die Arbeitgebenden das Arbeitsentgelt für Arbeitstage (z.B. Montag bis Freitag), gelten die arbeitsfreien Tage (z.B. Wochenende) dennoch nicht als bezahlt freigestellte Tage, da die Arbeitgebenden nur die bezahlt freigestellten Arbeitstage aufgrund der Erkrankung des Kindes im "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" [GR v. 1.12.2020] melden. Die arbeitsfreien Tage gehören daher zu den "unbezahlt" freigestellten Kalendertagen.

Beispiel 38 – Zahlung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes mit Kürzung des Arbeitsentgelts für Arbeitstage [redaktionell bearbeitet]

Erkrankung des Kindes gemäß ärztlicher Bescheinigung 21.10. (Freitag) bis 26.10. (Mittwoch)
Arbeitstage sind Montag bis Freitag.
Der/Die Arbeitgebende gewährt keine bezahlte Freistellung bei Erkrankung des Kindes, kürzt das Arbeitsentgelt jedoch nur für Arbeitstage.
Der/Die Arbeitgebende meldet der Krankenkasse  
den gesamten Freistellungszeitraum 21.10. bis 26.10.
als freigestellte Arbeitstage 4
Da er keine Arbeitstage bezahlt freistellt, meldet er keine bezahlte Freistellung.
Lösung:
Freigestellt für 6 Kalendertage
Zahlung des Krankengeldes bei Erkrankung des Kindes für 6 Kalendertage
Anspruchstage (freigestellte Arbeitstage, ohne Wochenende) 4 Arbeitstage

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