[1] Versicherte, die nur deshalb kein [akt.] Arbeitslosengeld beziehen, weil ihr Anspruch darauf wegen einer Entlassungsentschädigung nach § 158 SGB III ruht, haben keinen Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, da sie – anders als bei einer Sperrzeit oder Urlaubsabgeltung – nicht mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind.

[2] Die Ausführungen der Abschnitte 9.3 "Entlassungsentschädigung" und 9.16 "Übersicht Zusammentreffen mit anderen Leistungen" sind zu beachten.

4.3.1.11.4.1 Besonderheiten bei einem schwerstkranken Kind

Dauert eine bereits vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses eingetretene Erkrankung eines schwerstkranken Kindes während der Zeit der Entlassungsentschädigung an, besteht weiterhin ein Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 Abs. 4 SGB V.

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