2.5.3.1 Wertguthabenaufbau vor der Altersteilzeit

[1] Wertguthaben, die bereits vor Beginn der Altersteilzeitarbeit aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV erwirtschaftet worden sind, können im Rahmen der Altersteilzeitarbeit berücksichtigt werden. Insoweit kann sich beim Teilzeitmodell die regelmäßige Arbeitszeit oder beim Blockmodell die Arbeitsphase während der Altersteilzeitarbeit entsprechend verkürzen. Dies gilt auch für die vom Arbeitgeber zuvor freiwillig vorgenommene Aufstockung dieser Wertguthaben. Im Einzelfall kann dies dazu führen, dass eine tatsächliche Arbeitsleistung gar nicht mehr erforderlich ist; bei verblockter Altersteilzeitarbeit, wenn entsprechendes Wertguthaben auch für die "reguläre" Freistellungsphase übernommen wird (vgl. Abschnitt 2.5.6). Die Verwendung des Wertguthabens als zusätzliches Arbeitsentgelt zur Reduzierung der Aufstockungsleistung und der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers ist nicht möglich. Vielmehr würde eine entsprechende Erhöhung des Regelarbeitsentgelts auch die Berechnungsgrundlage für die Aufstockungsbeträge und zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge erhöhen.

[2] Für vor der Altersteilzeitarbeit aufgebautes und nicht ins Altersteilzeitarbeitwertguthaben übertragenes Wertguthaben, dessen nach der Wertguthabenvereinbarung vorgesehene Verwendung im Rahmen des § 7c SGB IV während oder nach der Altersteilzeitarbeit nicht mehr möglich ist, tritt ein Störfall nach § 23b Abs. 2 bzw. 2a SGB IV ein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit nicht zwingend von einem den Störfall auslösenden, an die Altersteilzeitarbeit anschließenden, Ausscheiden aus dem Erwerbsleben ausgegangen werden kann (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 26.6.2007, B 1 KR 34/06 R und § 10 Abs. 1 Satz 2 AltersTZG). So besteht z.B. bei der nach § 8 Abs. 3 AltersTZG möglichen Befristung der Beschäftigung über das Ende der Altersteilzeitarbeit hinaus ggf. noch die Möglichkeit, vorheriges Wertguthaben zu verwenden. Soweit zudem nach der maßgebenden Wertguthabenvereinbarung z.B. auch die Inanspruchnahme des Wertguthabens für Pflegezeiten nach § 7c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB IV besteht, ist eine entsprechende Wertguthabenverwendung auch während der Altersteilzeitarbeit nicht ausgeschlossen.

[3] Daher kann vor der Altersteilzeitarbeit aufgebautes und nicht ins Altersteilzeitarbeitwertguthaben übertragenes Wertguthaben für die laufende Arbeitsentgeltzahlung in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung nach § 7c SGB IV, die dem gleitenden Übergang des Arbeitnehmers in den Ruhestand (Halbierung der Arbeitszeit) nicht entgegenstehen (z.B. wegen der Inanspruchnahme der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG), verwendet werden. Neben dem Fortbestand der Beschäftigung nach § 7 Abs. 1a SGB IV wird auch die Altersteilzeitarbeit nicht unterbrochen, wenn der Arbeitgeber weiterhin die Aufstockungsleistung und die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge zahlt.

2.5.3.2 Wertguthabenaufbau während der Altersteilzeitarbeit

[1] Nach Beginn der Altersteilzeitarbeit ist der Aufbau eines zusätzlichen Wertguthabens für die Altersteilzeitbeschäftigung auf der Grundlage einer neben der Altersteilzeitarbeitvereinbarung bestehenden (weiteren) Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV nicht möglich.

[2] Es widerspricht dem Charakter und Ziel der Altersteilzeitarbeitvereinbarung über die Reduzierung der Arbeitszeit und das daraus resultierende Regelarbeitsentgelt sowie den Aufbau von Wertguthaben für die Freistellungsphase während der Arbeitsphase im Blockmodell, wenn durch einen zusätzlichen Verzicht auf Teile des Regelarbeitsentgelts ein zweites Wertguthaben z.B. für eine Verkürzung der Arbeitsphase im Blockmodell aufgebaut werden soll. Eine entsprechende (zweite) Wertguthabenvereinbarung wäre in diesem Fall nicht mit der Voraussetzung der Altersteilzeitarbeit zur hälftigen Reduzierung der Arbeitszeit vereinbar (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AltersTZG). Auch die Aufstockung eines Altersteilzeitarbeitwertguthabens durch den Arbeitgeber ist aus diesem Grund nach Beginn der Altersteilzeitarbeit im Rahmen des AltersTZG nur noch in Ausnahmefällen möglich (vgl. Abschnitt 2.5.4).

[3] Unschädlich wäre der Aufbau eines zusätzlichen Wertguthabens auf der Grundlage einer neben der Altersteilzeitarbeitvereinbarung bestehenden Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV nur dann, wenn dieses Wertguthaben ausschließlich für Zeiten nach dem Ende der Altersteilzeitarbeit aufgebaut wird. Dies setzt aber regelmäßig voraus, dass das Beschäftigungsverhältnis nach der Altersteilzeitvereinbarung nicht mit Ablauf der Altersteilzeitarbeit beendet wird. In diesen Fällen würde durch den Verzicht auf Teile des Regelarbeitsentgelts zugunsten eines weiteren Wertguthabens, für das insbesondere die Regelungen zur Insolvenzsicherung nach § 7e SGB IV gelten, mit der Reduzierung des Regelarbeitsentgelts auch die Bemessungsgrundlage für die Aufstockungsbeträge und zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge gemindert werden.

[4] Die Inanspruchnahme des zusätzlichen Wertguthabens für Pflegezeiten nach § 3 PflegeZG während ...

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