Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt im Bereich der Arbeitsvergütung nur mit Einschränkungen. Das bedeutet, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Arbeitsbedingungen grundsätzlich frei verhandeln können.[1] Eine allgemeingültige Anspruchsgrundlage "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" kennt die deutsche Rechtsordnung nicht.[2] Der neu einzustellende Arbeitnehmer kann daher bei der Festlegung der Vergütung nicht mit der Begründung ein höheres Entgelt verlangen, anderen Arbeitnehmern gewähre der Arbeitgeber bei gleicher oder vergleichbarer Arbeitsleistung ein höheres Entgelt.

Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos.

 
Wichtig

Gleiche Entlohnung

So ist dem Arbeitgeber untersagt, für gleiche oder gleichwertige Arbeit anhand der in § 1 AGG genannten Kriterien (z. B. zwischen Männern und Frauen) zu differenzieren und unterschiedlich zu entlohnen. Das Entgelttransparenzgesetz verbietet in § 3 Abs. 1 ausdrücklich eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Hinblick auf sämtliche Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen.

Im Rahmen der Vergütung gilt der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz jedoch dann, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke beispielsweise in einer Lohnordnung festlegt.[3]

Darüber hinaus findet er auch dann Anwendung, wenn der Arbeitgeber allgemeine Vergütungserhöhungen vornimmt und hierzu die Leistungen nach einem erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt.

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