Art. 1 Teil 1 Vorschriften für den Bereich des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -

Art. 1 Auskunft

1Zuständige Stellen im Sinn des § 15 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) sind die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden. 2Die Erteilung von Auskünften über soziale Angelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch ist eine Aufgabe ihres eigenen Wirkungskreises.

Art. 2 - 3 Teil 2 Vorschriften für den Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende

[1] Teil 2 geändert durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze. Anzuwenden ab 01.08.2023.

Art. 2 Zuständigkeit, Wirkungskreis, Aufsicht

 

(1) Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise nehmen die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) obliegenden Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr.

 

(2) 1Die Fachaufsicht über die Träger nach Abs. 1 obliegt den Regierungen. 2Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) ist obere Fachaufsichtsbehörde.

 

(3) Die Bezirke sind gegenüber den zuständigen Landkreisen und kreisfreien Gemeinden verpflichtet sicherzustellen, dass Suchtberatung gemäß § 16a Nr. 4 SGB II angeboten werden kann; sie tragen gegenüber den zuständigen Landkreisen und kreisfreien Gemeinden die entstehenden Kosten.

 

(4) 1Zuständige oberste Landesbehörde im Sinn des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist das Staatsministerium. 2Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise stellen, soweit sie kommunale Träger im Sinn des § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB II sind, sicher, dass die Organe der örtlichen und überörtlichen Rechnungsprüfung das Recht haben, gemeinsame Einrichtungen (§ 44b SGB II) zu prüfen (Art. 106 der Gemeindeordnung - GO, Art. 92 der Landkreisordnung - LKrO), soweit Angelegenheiten betroffen sind, in denen den kommunalen Trägern ein Weisungsrecht nach § 44b Abs. 3 SGB II zusteht.

Art. 3 Zuweisungen an die kreisfreien Gemeinden und Landkreise

 

(1) Die an den Freistaat Bayern erbrachten Erstattungsleistungen des Bundes nach § 46 Abs. 11 Satz 1 SGB II werden jeweils unmittelbar nach Eingang beim Freistaat Bayern an die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise weitergeleitet.

 

(2) 1Soweit der Bund zweckbestimmte und je Land ermittelte Erstattungsleistungen zum gesonderten Ausgleich bestimmter Leistungsausgaben erbringt, werden die nach Abs. 1 weitergeleiteten Erstattungsleistungen eines Bezugsjahres jeweils im Folgejahr diesem Zweck entsprechend zwischen den kreisfreien Gemeinden und Landkreisen umverteilt. 2Je kreisfreier Gemeinde und Landkreis wird ein Zahlungsanspruch oder eine Zahlungspflicht errechnet.

 

(3) 1Die Zahlungspflichten nach Abs. 2 Satz 2 werden mit den laufenden Abrufen nach Abs. 1 verrechnet. 2Die hierdurch freiwerdenden Mittel werden zur Befriedigung der Zahlungsansprüche nach Abs. 2 Satz 2 verwendet.

 

(4) Soweit der Freistaat Bayern erhöhte Landesanteile an der Umsatzsteuer nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes zur Unterstützung der Kommunen bei den Kosten der Unterkunft der Geflüchteten aus der Ukraine nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält, erhalten die kreisfreien Gemeinden und Landkreise jeweils im Folgejahr diesem Zweck entsprechende Zuweisungen.

 

(5) Das Nähere zu den Abs. 2 und 4 wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bestimmt.

 

(4) Die Durchführung obliegt dem Zentrum Bayern Familie und Soziales.

Art. 4 - 5a Teil 2a Vorschriften für den Bereich des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –

[1] Teil 2a eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze. Anzuwenden ab 01.08.2023.

Art. 4 Verarbeitung von Sozialdaten nach § 31a Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

 

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf die in § 31a Abs. 2 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten, die ihm durch die Agentur für Arbeit übermittelt worden sind, verarbeiten, soweit das erforderlich ist, um dem oder der Betroffenen Angebote zur Berufsberatung und Berufsorientierung zu unterbreiten.

 

(2) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für die Angebotsunterbreitung nach Abs. 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch sechs Monate nach Erhebung.

Art. 5

(außer Kraft)

Art. 5a

(aufgehoben)

Art. 6 - 8 Teil 3 Vorschriften für den Bereich des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

Art. 6 Versicherungsbehörden

 

(1) Versicherungsämter im Sinn des § 92 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) sind die Landratsämter (staatliche Versicherungsämter) und die kreisfreien Gemeinden (städtische Versicherungsämter).

 

(2) Als weitere Versicherungsbehörden im Sinn von § 91 Abs. 1 Satz 2 SGB IV bestehen Oberversicherungsämter.

 

(3) Oberversicherungsämter sind

 

1.

die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben,

 

2.

die Regierung von Mittelfranken für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.

 

(4) Die in Abs. 3 genannten Regierungen führen bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben die Bezeichnung "Regierung von Oberbayern - Oberversicherungsamt Südbayern", "Regierung von Mittelfranken - Oberversicherungsamt Nordbayern".Sie führen die Fachaufsicht beziehungsweise die fachliche Behördenaufsicht über die Versicherungsämter.

 

(5) (weggefallen)

Art. 7 Zuständigkeiten

 

(1) Für die Sozialversicherung zuständige oberste ...

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