(1) Der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge nach § 38 Absatz 1 und § 96 Absatz 4 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW), der am 1. Januar 2013 einem Inhaber eines Amtes der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 gewährt worden ist, wird am 1. Januar 2013 zur Hälfte in Grundgehalt umgewidmet. Die Umwidmung erfolgt jedoch höchstens bis zu dem Betrag von 749,32 Euro in Besoldungsgruppe W 2 und bis zu dem Betrag von 517,71 Euro in Besoldungsgruppe W 3 (Umwidmungshöchstbeträge). Der umgewidmete Betrag der Leistungsbezüge wird Bestandteil der Grundgehaltserhöhung nach Artikel 1 § 1 Absatz 1; damit bleibt bei der Ermittlung der Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge nach § 38 Absatz 6 und 7 LBesGBW der umgewidmete Betrag der Leistungsbezüge außer Ansatz. Stehen mehrere Leistungsbezüge nach Satz 1 zu, werden sie jeweils in voller Höhe und in folgender Reihenfolge in Grundgehalt umgewidmet, bis die Hälfte ihres Gesamtbetrags, höchstens jedoch der maßgebende Umwidmungshöchstbetrag erreicht ist:

 

1.

Unbefristete Leistungsbezüge, die an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,

 

2.

unbefristete Leistungsbezüge, die nicht an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,

 

3.

befristete Leistungsbezüge, die an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen,

 

4.

befristete Leistungsbezüge nach § 38 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 LBesGBW, die nicht an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen, in der in § 38 Absatz 1 LBesGBW genannten Reihenfolge.

Haben mehrere Leistungsbezüge in der Reihenfolge nach Satz 4 den gleichen Rang, werden diese Leistungsbezüge entsprechend ihrem Verhältnis zueinander umgewidmet.

 

(2) Leistungsbezüge nach § 38 Absatz 1 oder § 96 Absatz 4, die in der Zeit nach dem 1. Januar 2013 bis zum Tag der Verkündung dieses Gesetzes einem Inhaber eines Amtes der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 erstmalig oder erneut gewährt worden sind oder über deren Vergabe in diesem Zeitraum schriftlich entschieden worden ist, werden nach der zeitlichen Abfolge ihrer Gewährung zur Hälfte in Grundgehalt umgewidmet. Satz 1 gilt entsprechend für Leistungsbezüge, die nach dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes erstmalig oder erneut gewährt werden, wenn über deren Vergabe bis zum 31. Dezember 2012 schriftlich entschieden worden ist. Die Umwidmung tritt jeweils am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge ein. Die Umwidmung erfolgt nur bis zum maßgebenden Umwidmungshöchstbetrag; bei mehreren zeitlich aufeinander folgenden Umwidmungen ist für die spätere Umwidmung jeweils der nach der früheren Umwidmung verbliebene Rest des Umwidmungshöchstbetrags maßgebend. Maßgebend für die Umwidmung ist die Höhe der Leistungsbezüge am Tag der Umwidmung nach Satz 3. Ein Leistungsbezug, der bereits zum Zeitpunkt einer früheren Umwidmung gewährt worden ist, unterliegt nicht nochmals der Umwidmung. Wenn am Tag der Umwidmung nach Satz 3 mehrere Leistungsbezüge umgewidmet werden, findet Absatz 1 Satz 4 und 5 entsprechende Anwendung.

 

(3) Absatz 1 findet auch auf Beamte Anwendung, die am 1. Januar 2013 ohne Bezüge beurlaubt waren und deren Beurlaubung am Tag der Verkündung dieses Gesetzes noch bestanden hat. Die Umwidmung tritt am Tag der erneuten Gewährung der Leistungsbezüge ein. Maßgebend für die Umwidmung ist die Höhe der erneut gewährten Leistungsbezüge am Tag der Umwidmung nach Satz 2.

 

(4) Bei einer am 1. Januar 2013 bestehenden Teilzeitbeschäftigung vermindert sich der maßgebende Umwidmungshöchstbetrag im gleichen Verhältnis wie das Grundgehalt. Satz 1 gilt in den Fällen der Absätze 2 und 3 entsprechend. Bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs ändert sich ein Rest des Umwidmungshöchstbetrags im gleichen Verhältnis wie das Grundgehalt.

 

(5) Die Umwidmungshöchstbeträge nehmen an linearen Besoldungsanpassungen nicht teil. Wenn ein bereits gewährter Leistungsbezug durch die Hochschule erhöht wird, gilt der Erhöhungsbetrag als erstmalige Gewährung eines Leistungsbezugs. Hat ein Besoldungsempfänger gleichzeitig mehrere Ämter der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 inne, ist die Umwidmung für jedes Amt gesondert vorzunehmen, für das dem Grunde nach Leistungsbezüge zustehen. Für die im Zusammenhang mit der Umwidmung erforderlichen Maßnahmen ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg zuständig.

 

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Einmalzahlungen nach § 38 LBesGBW, die in § 39 Absatz 6 Nummer 2 LBesGBW genannten Leistungsbezüge sowie für die Empfänger von nach § 97 LBesGBW in Verbindung mit § 10 Absatz 3 DH-Errichtungsgesetz gewährten Leistungsbezügen.

 

(7) Wenn dies günstiger ist, berechnen sich die neuen Prozentsätze zur Bestimmung der Höchstgrenzen für die Ruhegehaltfähigkeit der Leistungsbezüge für die in den vorstehenden Absätzen genannten Leistungsbezüge abweichend von Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 3 nach folgender Formel:

((bisherigesGG x alter Prozentsatz + bisherigesGG) – neuesGG) x 100
neues GG

Dabei sind:

bisheriges GG = am 31. Dezember 2012 geltender Grundgehaltssatz der Besoldungsgruppe W 2 o...

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