[Vorspann]

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1

1Dem in Bonn am 17. Oktober 1989 unterzeichneten Protokoll zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. 1972 II S. 1021) in der Fassung des Protokolls vom 30. November 1978 (BGBl. 1980 II S. 751) sowie dem dazugehörigen Notenwechsel vom selben Tag wird zugestimmt. 2Das Protokoll und der Notenwechsel werden nachstehend veröffentlicht.

Art. 2

1Soweit das Protokoll aufgrund seines Artikels VIII Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen aufzuheben oder zu ändern. 2Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung und Änderung sind insoweit auch zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; dies gilt nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Protokoll in Kraft getreten ist. 3Soweit sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Schweizerischen Eidgenossenschaft insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten des Protokolls bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.

Art. 3 (gegenstandslos)

Art. 4

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

(2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Artikel VIII Abs. 2 und der Notenwechsel in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben. [1]

[1] In Kraft getreten am 30.11.1990 (BGBl. II S. 1698). .

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge