Steuerrechtlich kommt für die Versteuerung des Arbeitslohns nur die individuelle Versteuerung nach den ELStAM infrage. Aufgrund des niedrigen Arbeitslohns kann der Geringverdiener aber die Lohnsteuer im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zurückerstattet bekommen – sofern dies das einzige Einkommen ist, das er bezieht. Es kommt praktisch zu keinem Lohnsteuerabzug, da das Einkommen eines Geringverdieners unterhalb des Grundfreibetrags liegt.

Im Gegensatz zum geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnis kann der Arbeitslohn eines Geringverdieners nicht pauschal besteuert werden.

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