(zu B.2.3.3 und B.2.3.3.4):

Eine Krankenschwester übernimmt während der Elternzeit für die Zeit vom 20.8. bis 22.9. eine Aushilfsbeschäftigung im Pflegedienst. Sie verdient 520 EUR im August und 1.000 EUR im September. Die wöchentliche Arbeitszeit beläuft sich auf 18 Stunden.

Da die Arbeitnehmerin während der Elternzeit als berufsmäßig Beschäftigte anzusehen ist und das durchschnittlich pro Kalendermonat im Beschäftigungszeitraum gezahlte Arbeitsentgelt mit 760 EUR (520 EUR + 1.000 EUR = 1.520 EUR : 2) die Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR übersteigt, liegt keine geringfügige Beschäftigung vor. Es besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Personengruppenschlüssel: 101
Beitragsgruppenschlüssel: 3-1-1-1

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