Ein Arbeitnehmer hat im Allgemeinen keinen arbeitsrechtlichen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz von Geld- oder Ordnungsstrafen, die wegen rechtswidriger Handlungen während der Arbeitszeit verhängt worden sind.[1] Der Arbeitnehmer ist zu strafbaren oder ordnungswidrigen Handlungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht berechtigt und nicht verpflichtet und kann solche von der Rechtsordnung missbilligten Handlungen grundsätzlich auch nicht im Rahmen eines Auftrags für erforderlich halten. Dagegen sprechen insbesondere die general- sowie individualpräventiven Zwecke, die zur Leistung solcher Strafen aus dem eigenen Vermögen des Betroffenen zwingen.[2] Eine vertragliche Zusage des Arbeitgebers, eventuelle Geldstrafen zu übernehmen, ist wegen der darin liegenden Sittenwidrigkeit nichtig.[3]

Ausnahmsweise kommt die Erstattung einer Geldbuße als Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Schädigung in Betracht, wenn der Arbeitnehmer sich den zu einem Rechtsverstoß führenden Anordnungen seines Arbeitgebers nicht widersetzen konnte. Die Voraussetzungen dafür sind unklar.[4] Schwierig ist insbesondere die Beurteilung von komplexen Entscheidungen, bei denen die Abgrenzung zwischen (noch) zulässigem Verhalten und strafbarem Handeln schwer und oftmals auch von Fachleuten nicht eindeutig zu beurteilen ist. Soweit ein Handeln in dieser Grauzone betrieblich gerechtfertigt ist, kommt zumindest eine anteilige Kostenübernahme des Arbeitgebers nach §§ 670, 675 und 254 BGB in Betracht. Im Bereich von Führungskräften ist zudem zu erwägen, ob eine D&O-Versicherung die Kosten abdecken kann. Eine anerkannte Ausnahme ist die rechtsstaatswidrige, willkürliche Auferlegung von unverhältnismäßigen Geldstrafen im Ausland.[5]

Davon zu unterscheiden ist die Straflosigkeit und auch zivilrechtliche Wirksamkeit der (nachträglichen) Übernahme der auferlegten Geldstrafen durch den Arbeitgeber als Dritten.[6] Die zuvor verabredete Freistellung von Geldstrafen soll dagegen auch den Tatbestand der Strafvereitelung[7] erfüllen.[8]

Dies ist auch vor dem Hintergrund der Übernahme dieser Risiken und Kosten durch D&O-Versicherungen u. Ä. abzulehnen, da seit 2009 auch das "Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung" (VorstAG) die Zulässigkeit von D&O-Versicherungen feststellt.

Insbesondere das Risiko einer Strafbarkeit im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen hat der Arbeitnehmer zu tragen, da der Arbeitgeber nicht konkret auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Arbeitnehmers einwirken kann. Das gilt grundsätzlich auch bei einem Verkehrsunfall im Ausland.[9] Ein Berufskraftfahrer hat sich vor Fahrtantritt von der Sicherheit und Zulassung des Fahrzeugs selbst zu überzeugen. Ein Aufwendungsersatzanspruch[10] auf Freistellung von den Kosten eines Ermittlungsverfahrens besteht jedoch bei einem (unverschuldeten) Verkehrsunfall, da sich hier das unternehmerische Risiko verwirklicht.[11] Dies kann auch im Fall der Übernahme der Gesamtkosten eines Strafverfahrens gegen einen angestellten Berufskraftfahrer wegen fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr möglich sein.[12] Die Kosten sind in diesen Fällen betrieblich veranlasst.[13] Der fehlende Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist dem Arbeitnehmer dabei nicht als Mitverschulden i. S. v. § 254 BGB anzurechnen. Arbeitnehmer können von ihrem Arbeitgeber keine Erstattung von Bußgeldern verlangen, da eine entsprechende Zusage des Arbeitgebers sittenwidrig und damit unwirksam ist. Nur in Ausnahmefällen kann der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber herleiten.[14]

Etwas anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, z. B. wenn es unumgänglich notwendig ist, im Parkverbot zu parken[15], um vom Arbeitgeber einen unverhältnismäßig hohen Schaden abzuhalten, oder bei nach deutscher Rechtsauffassung ungerechtfertigter oder ungerechtfertigt hoher Bestrafung eines ins Ausland entsandten Arbeitnehmers im Ausland.

Im Übrigen enthalten das Arbeitsschutzrecht[16] und andere arbeitsrechtliche Gesetze[17] zahlreiche Vorschriften über Geldstrafen und Geldbußen gegen Arbeitgeber, aber auch gegen Arbeitnehmer.[18]

[2] LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.4.2008, 10 Sa 892/06.
[4] Grds. BAG, Urteil v. 25.1.2001, 8 AZR 465/00, allerdings ablehnend und ohne weitere Hinweise; ebenfalls ablehnend LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.1.2010, 3 Sa 497/09, da der Arbeitnehmer grds. durch die Rechtsordnung vor ungerechtfertigten Sanktionen des Arbeitgebers (Kündigung) ausreichend geschützt sei.
[6] BGH, Urteil v. 7.11.1990, 2 StR 439/90; abgelehnt für die Erstattung einer Zahlung zur Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Assistenzarzt wegen fahrlässiger Tötung von ArbG Düsseldorf, Urteil v. 22.12.2009, 7 Ca 8603/09.
[8] Sehr fraglich, so aber ohne Begründung LAG Köln, Beschluss v. 16.7.2013, 9 Ta 143/13.

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