Entscheidungsstichwort (Thema)

Schaden. Erstattung von Bußgeld

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitnehmer hat keinen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber wegen einer gegen ihn als Fahrer verhängten Geldbuße, wenn dem Bußgeld Anordnungen des Arbeitgebers zu Grunde lagen und er diese hätte verweigern können.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 826

 

Verfahrensgang

ArbG Koblenz (Urteil vom 02.07.2009; Aktenzeichen 7 Ca 1961/08)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz – Auswärtige Kammern Neuwied – vom 02.07.2009 – Az: 7 Ca 1961/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.949,50 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien bestand bis zum 23.08.2008 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger war für die Beklagte als Kraftfahrer tätig. Wegen verschiedener, vom Kläger als Fahrer in der Zeit vom 05.06./06.06.2008 bis zum 04.07.2008 begangener Ordnungswidrigkeiten setzte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord, 56068 Koblenz, mit dem Busgeldbescheid vom 16.09.2008 eine Geldbuße in Höhe von 8520,00 EUR nebst Gebühr (426,00 EUR) und Auslagen (3,50 EUR) gegen den Kläger fest. Die vom Kläger begangenen Ordnungswidrigkeiten sind auf den Seiten 3 ff. des Bußgeldbescheides im Einzelnen näher bezeichnet, – worauf verwiesen wird.

Der Kläger begehrt von der Beklagten, ihn von der Zahlungsverpflichtung aus dem Bußgeldbescheid vom 16.09.2008 freizustellen.

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 02.07.2009 – 7 Ca 1961/08 – (dort S. 2 ff. = Bl. 58 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das am 27.07.2009 zugestellte Urteil vom 02.07.2009 hat der Kläger am 11.08.2009 Berufung eingelegt und diese am 19.10.2009 – innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 28.09.2009, Bl. 82 d.A.) mit dem Schriftsatz vom 19.10.2009 (Bl. 84 ff. d.A.) begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 19.10.2009 verwiesen.

Dort rügt der Kläger u.a., dass das Arbeitsgericht die besonderen Umstände des vorliegenden Falles nicht gewürdigt habe. Der Kläger bringt vor, dass das Schreiben der Beklagten vom 23.07.2008 ein deutlicher und nicht zu vernachlässigender Hinweis darauf sei, dass die Beklagte jedenfalls in der Vergangenheit regelmäßig entsprechende Geldbußen bei Verstößen gegen das Fahrpersonalgesetz erstattet bzw. gezahlt habe. Beachte man diesen Hintergrund, seien die Anforderungen, die das Arbeitsgericht an den Sachvortrag des Klägers gestellt habe, überzogen. Dadurch, dass die Darlegungs- und Beweislast ausschließlich beim Kläger angesiedelt werde, komme es zu einer nicht zu tolerierenden Besserstellung der Beklagten. Eine Partei, die sich (wie die Beklagte) in der Vergangenheit derart verhalten habe, dürfe nicht auch noch einen Vorteil daraus ziehen, – so meint der Kläger – dass sie die Unterlagen, die die darlegungs- und beweisbelastete Partei für ihren Vortrag benötige, in ihrem Besitz habe und sich über deren Inhalt ausschweige. Der Kläger folgt dem Arbeitsgericht jeweils nicht darin, soweit es angenommen hat, der pauschale Verweis auf die der Beklagten vorliegenden Tourenpläne genüge nicht, und der Beklagten sei nicht aufzugeben gewesen, die Tourenpläne vorzulegen. Es gehe hier – so macht der Kläger weiter geltend –, nicht um eine unzulässige Ausforschung des Sachverhalts, sondern vielmehr um das Erkennen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast. Dazu führt der Kläger weiter aus (s. dazu S. 3 ff. der Berufungsbegründung). Dem entsprechend meint der Kläger, dass das Arbeitsgericht zunächst der Beklagten habe aufgeben müssen, zu dem von ihr dem Kläger erteilten Fahraufträge vorzutragen, soweit sie von dem Bußgeldbescheid erfasst seien. Dabei hätte das Arbeitsgericht der Beklagten auch aufgeben können bzw. müssen, entsprechend Beweis anzutreten und die Tourenpläne vorzulegen. Er, der Kläger, könne derzeit mangels eigener Aufzeichnungen und mangels hinreichend konkreter Erinnerung an die Fahraufträge nur vortragen, dass er stets für Touren zwischen dem Ruhrgebiet und dem süddeutschen Raum eingesetzt worden sei, – und zwar jeweils mit mindestens zwei Ladestellen und zwei Abladestellen (Anweisung durch den „Junior-Chef” M. S. und den Disponenten Sch.). Dem Kläger – so führt dieser weiter aus – sei es nicht zumutbar gewesen, sich den Anordnungen seines Arbeitgebers zu widersetzen. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger immer dann, wenn er M. S. oder den Disponenten Sch. darauf hingewiesen habe, dass die ihm angewiesenen Touren bei Einhaltung der zulässigen Lenkzeiten nicht zu schaffen seien, die Antwort erhalten habe, er solle durchfahren, sonst sei er seinen Job los. Er, der Kläger, sei angesichts der auf Seite 4 (unter Ziffer 4.) der Berufungsbegrü...

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